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Der Bundesgerichtshofs hat in zwei Entscheidungen vom selben Tag die seit Schaffung des BGB umstrittene Rechtsfrage neu beurteilt, auf Grundlage welchen Werts ein Pflichtteilsberechtigter eine Ergänzung nach § 2325 Abs. 1 BGB verlangen kann, wenn der Erblasser die Todesfallleistung einer von ihm auf sein eigenes Leben abgeschlossenen Lebensversicherung mittels einer widerruflichen Bezugsrechtsbestimmung einem Dritten schenkweise zugewendet hat.


Im Rahmen der Herabsetzung und zeitlichen Begrenzung des Unterhalts ist der Unterhaltspflichtige für die Tatsachen darlegungs- und beweisbelastet, die für eine Befristung sprechen. Hinsichtlich der Tatsache, dass ehebedingte Nachteile nicht entstanden sind, trifft den Unterhaltsberechtigten aber nach den Regeln zum Beweis negativer Tatsachen eine sog. sekundäre Darlegungslast.


BGH v. 20.01.2010: Eine in einem Wohnraummietvertrag enthaltene Farbvorgabe für den Innenanstrich der Türen und Fenster benachteiligt den Mieter unangemessen und ist unwirksam.


Der Europäische Menschengerichtshof hat am 03.12.09 in Sachen Zaunegger gegen Deutschland (Nr. 22028/04) dem Kläger Recht gegeben!


Der bei einem Kfz-Unfall Geschädigte darf auch bei einer fiktiven Schadensabrechnung grundsätzlich die üblichen Stundenverrechnungssätze einer markengebundenen Fachwerkstatt zugrunde legen, die ein von ihm eingeschalteter Sachverständiger als Wert auf dem allgemeinen regionalen Markt ermittelt hat.


Wer von einem Vertrag über den Kauf eines Autos zurücktritt, muss Wertersatz für die Nutzung leisten. Das kann durchaus „teuer“ kommen!


BGH v. 23.09.2009: formularmäßige Verpflichtung zum „Weißen der Decken und Wände“ während der Mietzeit ist wegen unangemesener Benachteiligung des Mieters unzulässig!


BGH vom 28.05.09: Wird im Bauvertrag eine Abrechung auf Regiebasis vereinbart, genügt es, wenn der Auftragnehmer darlegt und ggfs. beweist, wie viele Stunden er aufgewendet hat. Dem Auftraggeber obliegt es dann, die Nicht-Angemessenheit zu beweisen.


Das gesamte familiengerichtliche Verfahren und Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit ist mit Wirkung ab 01.09.2009 im FamFG zusammengefaßt.


Am 01.09.2009 tritt das Gesetz zur Strukturreform des Versorgungsausgleichs in Kraft.