Reform des Familienrechtsverfahrens
Das gesamte familiengerichtliche Verfahren und Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit ist mit Wirkung ab 01.09.2009 erstmals in einer einzigen Verfahrensordnung, dem „Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit“ (FamFG), zusammengefaßt worden.
Es gelten u. a. folgende Änderungen:
Dringliche Kindschaftssachen, insbesondere Streitigkeiten über das Umgangsrecht müssen künftig innerhalb eines Monats nach Eingang des Antrags mit allen Beteiligten erörtert werden. Beiden Elternteilen soll der Umgang mit dem Kind auch während eines anhängigen Verfahrens möglich sein, damit die Beziehung nicht leidet.
Die Beteiligungs- und Mitwirkungsrechte des betroffenen Kindes werden gestärkt. In schwierigen Fällen wird das Kind künftig von einem Verfahrensbeistand unterstützt. Dessen Aufgabe ist es, die Interessen des Kindes zu vertreten und das Kind über den Ablauf des Verfahrens und die Möglichkeiten der Einflussnahme zu informieren. Im Gegensatz zum bisherigen Verfahrenspfleger soll der Verfahrensbeistand eine aktive Rolle in dem Konflikt übernehmen und zu einer einvernehmlichen Umgangsregelung, etwa durch Gespräche mit den Eltern, beitragen.
Die sachliche Zuständigkeit der Familiengerichte wird erweitert. Damit können künftig alle Streitigkeiten, die Ehe und Familie betreffen, von einem Gericht entschieden werden.
Die neue Verfahrensordnung für die Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit (Betreuungs-, Unterbringungs-, Nachlass- und Registersachen) definiert erstmals umfassend die Verfahrensrechte und die Mitwirkungspflichten der Beteiligten und ihren Anspruch auf rechtliches Gehör. Um zügig Rechtssicherheit zu erhalten, ist die Beschwerde gegen gerichtliche Entscheidungen künftig generell befristet. Die bisherige weitere Beschwerde zum Oberlandesgericht wurde durch die Rechtsbeschwerde zum Bundesgerichtshof ersetzt, die zuzulassen ist, wenn eine Entscheidung geboten ist, um das Recht zu vereinheitlichen oder fortzubilden.
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