Grundlegendes zur Erbschaftsteuerreform
Zum 01.01.2009 trat das Gesetz zur Reform des Erbschaftsteuer- und Bewertungsrechts (ErbStRG) in Kraft.
Dem Auftrag des BVerfG zur Gleichbehandlung der Vermögensklassen bei der Bewertung folgend, führt das Gesetz vor allem zu einer Höherbewertung von Immobilien, Einzelunternehmen, Personengesellschaften und in geringerem Umfang von Anteilen an nicht börsennotierten Kapitalgesellschaften. Im Gegenzug werden die persönlichen Freibeträge angehoben (Ehegatten von 307.000 Euro auf 500.000 Euro, Kinder von 205.000 Euro auf 400.000 Euro). Die Steuersätze für Erben der Steuerklasse II und III werden zum Teil deutlich angehoben.
Künftig gilt eine Steuerbefreiung für selbst genutztes Wohneigentum. Danach bleibt der erbweise Erwerb des Familienheims (auch im EU-Ausland) unabhängig vom Immobilienwert für Ehegatten, Lebenspartner und Kinder bzw. Kinder vorverstorbener Kinder steuerfrei, wenn auch der/die Erwerber die Immobilie zu eigenen Wohnzwecken nutzen (für Abkömmlinge nur, soweit die Immobilie nicht größer als 200 m2 ist). Jedoch entfällt die Steuerbefreiung rückwirkend, wenn das Familienheim innerhalb einer Frist von zehn Jahren verkauft oder vermietet wird. Ausnahmen gelten nur bei zwingenden objektiven Gründen wie etwa Tod oder erheblicher Pflegebedürftigkeit.
Bei der Ermittlung der erbschaftsteuerlichen Werte sind Einzelunternehmen, Freiberuflerpraxen, Beteiligungen an Personengesellschaften und Kapitalgesell- schaftsanteile mit dem gemeinen Wert anzusetzen. Dieser leitet sich vorrangig aus Verkäufen unter fremden Dritten ab, sofern diese weniger als ein Jahr zurückliegen. Andernfalls wird der Verkehrswert im Rahmen eines Ertragswertverfahrens oder einer anderen im Geschäftsverkehr üblichen Methode geschätzt.
Für Erbfälle (jedoch nicht für Schenkungen) besteht rückwirkend für Todesfälle zwischen dem 1.1.2007 und dem Inkrafttreten des ErbStRG ein Wahlrecht zwischen alter und neuer Rechtslage. Dies gilt jedoch nicht für die Freibeträge, so dass es auch bei einer rückwirkenden Anwendung der neuen Gesetzeslage bei den niedrigeren alten Freibeträgen bleibt.
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