BGH: Zur Beweislast bei Regiearbeiten!

28Jul09

Bundesgerichtshof v. 28.05.09, Az. VII ZR 74/06:

Wird im Bauvertrag eine Abrechung auf Regiebasis vereinbart, genügt es, wenn der Auftragnehmer darlegt und ggfs. beweist, wie viele Stunden er aufgewendet hat. Dem Auftraggeber obliegt dann die Beweislast für die (Nicht-)Angemessenheit des Zeitaufwands.

Wenn die Parteien des Bauvertrages keinen Einheits- oder Festpreis vereinbart haben, sondern Abrechnung auf Regiestunden-Basis, genügt es für die Schlüssig- und Fälligkeit der Werklohnforderung des Bauunternehmers, wenn dieser darlegt und ggfs. beweist, wie viele Stunden er aufgewendet hat, um das Werk zu vollenden. Welche konkreten Leistungen, zu welchem Zeitpunkt und in welchem zeitlichen Umfang erbracht wurden, ist dafür genauso irrelevant wie die Frage, ob die aufgewendete Zeit angemessen, d.h. nötig war. Die Beweislast für die Unwirtschaftlichkeit und Unangemessenheit der aufgewendeten Stunden obliegt dem Auftraggeber.

Zwar stellt ein unangemessener Zeitaufwand eine Verletzung  der vertraglichen Nebenpflicht zur wirtschaftlichen Betriebsführung dar, die dem Bauherren grundsätzlich einen Schadensersatzanspruch nach § 280 Abs.1 BGB gibt; im einzelnen ist er jedoch beweispflichtig. Lediglich im Hinblick hierauf hat der Bauunternehmer die Verpflichtung, seine Leistungen konkret darzulegen.

In der Praxis bedeutet diese Entscheidung, dass der Bauherr das Risiko unbegrenzter Kosten und ineffizienter Arbeit trägt! Die Unangemessenheit zu beweisen ist im Einzelfall sehr schwierig und vor allem kostenintensiv, da hierfür immer ein Sachverständigengutachten erforderlich sein wird. Das (Prozeßkosten-)Risiko erhöht sich dadurch immens! Nach der neuesten Rechtsprechung empfiehlt es sich also umso mehr, keine Werklohnvereinbarungen auf Regiebasis zu vereinbaren.



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