Krankengeld für Selbstständige
Neues Recht ab 01.08.2009
Betroffen sind Selbstständige, die freiwillig in einer gesetzlichen Krankenkasse versichert sind, auch wenn sie daneben noch geringfügig beschäftigt sind. Erforderlich ist eine Wahlerklärung nach § 44 SGB n. F., dass Anspruch auf Krankengeld gewünscht ist, d. h. schriftliche Erklärung an Krankenkasse. Bis spätestens 30.09.2009 kann diese rückwirkend zum 01.08.2009 abgegeben werden; andernfalls nur für die Zukunft.
Es gibt keine Wartezeit und keinen Ausschluss von Vorerkrankungen. Fällig wird ein „Zusatzbeitrag“ von 0,6 % des beitragspflichtigen Einkommens bis zur Beitragsbemessungsgrenze (2009: 3.675,00 €), maximal also 22,05 € monatlich.
Aber Achtung: Mit Abgabe der Wahlerklärung erfolgt in der Regel eine Mindestbindung an diese Kasse von 3 Jahren!
Krankengeld wird in Höhe von 70 % des erzielten regelmäßigen Arbeitseinkommens ab der 7. Woche der Arbeitsunfähigkeit gezahlt und zwar unabhängig davon, ob während der ersten sechs Wochen irgendeine Form der „Entgeltfortzahlung“ erfolgt oder nicht und unabhängig davon, ob wegen der gleichen oder einer anderen Erkrankung zuvor schon einmal Arbeitsunfähigkeit bestanden hat. Die maximale Bezugsdauer des Krankengeldes beträgt 78 Wochen für die gleiche Erkrankung innerhalb von drei Jahren.
Alle Selbstständigen, die vor dem 31.07.2009 einen Wahltarif nach altem Recht gewählt hatten, müssen sich neu entscheiden: Diese Wahltarife enden zum 31.07.2009.
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Schlagwörter: Krankengeld, Krankenversicherung, Selbständig