Arglistvermutung bei Hausverkauf!
11Aug09
Bundesgerichtshof vom 29.5.2009 – Az: V ZR 137/08
Hat der Verkäufer eines Hauses in den betroffenen Bereichen Arbeiten an Wand und Boden durchgeführt, so ist davon auszugehen, dass ihm die Feuchtigkeitsschäden nicht verborgen geblieben sein können, womit eine Pflicht zur Offenbarung besteht. Hat er gleichwohl auf Nachfrage des Käufers eine Feuchtigkeitsbeeinträchtigung des Hauses verneint, so wurde der Mangel somit arglistig verschwiegen, da Anhaltspunkte für seine Kenntnis der Schäden vorlagen.
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Schlagwörter: arglistige Täuschung, Beweislast, Hauskauf