BGH: Unfallopfer kann auch fiktiv Stundensätze einer Markenwerkstatt verlangen!

22Okt09

Urteil vom 20.10.2009, Az.: VI ZR 53/09

Der bei einem Kfz-Unfall Geschädigte darf auch bei einer fiktiven Schadensabrechnung grundsätzlich die üblichen Stundenverrechnungssätze einer markengebundenen Fachwerkstatt zugrunde legen, die ein von ihm eingeschalteter Sachverständiger als Wert auf dem allgemeinen regionalen Markt ermittelt hat.

In dem vom BGH entschiedenen Fall machte der Geschädigte gegen die Versicherung des Schädigers Schadenersatz aus einem Verkehrsunfall geltend. Beschädigt wurde ein zum Unfallzeitpunkt bereits neuneinhalb Jahre altes Fahrzeug mit einer Laufleistung von über 190.000 Kilometern. Der Geschädigte verlangte die von einem Sachverständigen geschätzten Reparaturkosten einer markengebundenen Werkstatt i Höhe von 90-Euro pro Stunde. Die Versicherung verwies ihn auf eine andere „freie Karosseriefachwerkstatt“ und erstattete deshalb lediglich, 70 Euro/Stunde. Der Geschädigte klagte die Differenz der höheren Lohnkosten ein.

Der BGH entschied, dass der Geschädigte seiner Schadensberechnung grundsätzlich die üblichen Stundenverrechnungssätze einer markengebundenen Fachwerkstatt zugrunde legen dürfe, die ein von ihm eingeschalteter Sachverständiger als Wert auf dem allgemeinen regionalen Markt ermittelt habe. Wolle der Schädiger bzw. dessen Haftpflichtversicherung den Geschädigten zwecks günstigerer Reparaturmöglichkeit auf eine ohne Weiteres zugängliche freie Fachwerkstatt verweisen, müsse er bzw. sie darlegen und gegebenenfalls beweisen, dass eine Reparatur in dieser Werkstatt vom Qualitätsstandard her der Reparatur in einer markengebundenen Fachwerkstatt entspricht. Aber auch, wenn das der Fall ist, kann es laut BGH für den Geschädigten unzumutbar sein, sich auf eine Reparaturmöglichkeit in dieser Werkstatt verweisen zu lassen – zum Beispiel bei neuen oder neuwertigen, also bis drei Jahre alten Kraftfahrzeugen. Hier müsse sich der Geschädigte nicht auf andere Reparaturmöglichkeiten verweisen lassen, die ihm bei einer späteren Inanspruchnahme von Gewährleistungsrechten, einer Herstellergarantie und/oder Kulanzleistungen Schwierigkeiten bereiten könnten, so der BGH. Aber auch bei älteren Kraftfahrzeugen kann es für den Geschädigten laut Urteil unzumutbar sein, sich im Rahmen der Schadensabrechnung auf eine alternative Reparaturmöglichkeit außerhalb einer markengebundenen Fachwerkstatt verweisen zu lassen. Das gelte zum Beispiel dann, wenn der Geschädigte konkret darlege, dass er sein Kraftfahrzeug bisher stets in der markengebundenen Fachwerkstatt habe warten und reparieren lassen oder sein besonderes Interesse an einer solchen Reparatur durch eine konkrete Reparaturrechnung belege.



%d Bloggern gefällt das: