BGH: Farbwahlklausel für Innenanstrich von Türen und Fenstern ist unwirksam

21Jan10

Urteil v. 20.01.2010,  Az. VIII ZR 50/09  

Eine in einem Wohnraummietvertrag enthaltene Farbvorgabe für den Innenanstrich der Türen und Fenster benachteiligt den Mieter unangemessen und ist unwirksam. Die Karlsruher Richter haben damit ihre Rechtsprechung zu so genannten Farbwahlklauseln im Zusammenhang mit Schönheitsreparaturen fortgeführt .  

Die beklagte Mieterin einer Wohnung in Berlin war aufgrund einer Klausel in einem Formularmietvertrag zur Übernahme der Schönheitsreparaturen verpflichtet. Darin ist unter anderem bestimmt, dass der Mieter verpflichtet sei, die während des Mietverhältnisses anfallenden Schönheitsreparaturen auf eigene Kosten durchzuführen. Die Schönheitsreparaturen seien fachgerecht und wie folgt auszuführen: Tapezieren, Anstreichen der Wände und Decken, das Streichen der Fußböden, der Heizkörper einschließlich der Heizrohre, der Innentüren sowie der Fenster und Außentüren von innen. Zudem enthält eine Anlage zum Mietvertrag folgenden Zusatz: «Bei der Ausführung von Schönheitsreparaturen sind die Türblätter, Türrahmen, Fensterflügel und Fensterrahmen (ausgenommen Kunststoff-, Aluminium- und Dachfenster, sowie fertig beschichtete Türblätter) nur weiß zu lackieren». Mit der Klage verlangt die Vermieterin nach Beendigung des Mietverhältnisses Schadenersatz wegen unterlassener Schönheitsreparaturen. Die Klage ist in erster und zweiter Instanz ohne Erfolg geblieben.

Auch die Revision der Klägerin hatte keinen Erfolg. Der BGH hat entschieden, dass die in der Anlage des Mietvertrages enthaltene Farbvorgabe («weiß») für den Anstrich der Innentüren sowie der Innenseiten der Fenster und der Außentür unwirksam ist. Damit hat der BGH seine Rechtsprechung bestätigt, dass Schönheitsreparaturklauseln, die den Mieter auch während der Mietzeit zu einer Dekoration in einer ihm vorgegebenen Farbe verpflichten und ihn dadurch in der Gestaltung seines persönlichen Lebensbereichs einschränken, ohne dass dafür ein anerkennenswertes Interesse des Vermieters besteht, der Inhaltskontrolle nach § 307 Abs. 1 BGB nicht standhalten.

Die unzulässige Farbvorgabe führe zur Unwirksamkeit der Abwälzung der Pflicht zur Vornahme der Schönheitsreparaturen schlechthin. Bei der dem Mieter auferlegten Pflicht zur Vornahme von Schönheitsreparaturen handele es sich um eine einheitliche Rechtspflicht, die sich nicht in Einzelmaßnahmen aufspalten lasse. Stelle sich diese Verpflichtung auf Grund unzulässiger Ausgestaltung – sei es ihrer zeitlichen Modalitäten, ihrer Ausführungsart oder ihres gegenständlichen Umfangs – in ihrer Gesamtheit als übermäßig dar, sei die Verpflichtung insgesamt unwirksam. Eine Aufrechterhaltung der Klausel in der Weise, dass entweder nur die Farbvorgabe oder die Renovierungspflicht nur bezüglich der Türen und Fenster entfalle, würde gegen das Verbot der geltungserhaltenden Reduktion Allgemeiner Geschäftsbedingungen verstoßen. 

Fazit: Der Mieter darf während der Mietzeit also nicht zu einer bestimmten Farbgestaltung der vermieteten Räume gezwungen werden. Geschieht dies dennoch, besteht überhaupt keine Verpflichtung, Schönheitsreparaturen auszuführen. Im Gegenteil: Dann besteht sogar ein Anspruch gegen den Vermieter auf Durchführung der Schönheitsreparaturen.



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