BGH: Verpflichtung zum „Weißen der Decken und Wände“ während der Mietzeit ist unzulässig!
Urteil des Bundesgerichtshofs vom 23.09.2009 (Az.: VIII ZR 344/08)
Eine Klausel im Mietvertrag über die Vornahme von Schönheitsreparaturen ist unwirksam, wenn sie die Verpflichtung zum „Weißen“ der Decken und Oberwände während der Mietzeit umfasst. Mit der o.g. Entscheidung führt der BGH seine Rechtsprechung fort, nach der eine Klausel, die den Mieter verpflichtet, die Schönheitsreparaturen in „neutralen, hellen, deckenden Farben und Tapeten auszuführen“, wegen unangemessener Benachteiligung unwirksam ist, wenn sie nicht auf den Zustand der Wohnung im Zeitpunkt der Rückgabe beschränkt ist.
In dem zu entscheidenden Fall waren die Mieter gemäß einer Regelung des Formularmietvertrages zur Übernahme der Schönheitsreparaturen verpflichtet. Demnach sollten von den Schönheitsreparaturen u.a. das Weißen der Decken und Oberwände umfasst sein. Mit der Klage hat der Vermieter nach Beendigung des Mietverhältnisses Schadenersatz wegen unterlassener Schönheitsreparaturen beziehungsweise Beschädigung der Mietsache begehrt.
Der BGH hat jetzt in letzter Instanz entschieden, dass die Klausel unwirksam ist und daher kein Schadenersatzanspruch wegen unterlassener Schönheitsreparaturen besteht.
Eine Klausel benachteiligt den Mieter dann unangemessen, wenn sie ihn auch während des Mietverhältnisses zu einem Streichen der Decken und Wände in einer ihm vorgegebenen Farbwahl verpflichtet und dadurch in der Gestaltung seines persönlichen Lebensbereichs einschränkt, ohne dass dafür ein anerkennenswertes Interesse des Vermieters besteht. So hat es sich auch in dem hier zu entscheidenden Fall verhalten. Denn die Klausel hat sich nicht auf eine bloße Endrenovierungspflicht des Mieters beschränkt. Ein anerkennenswertes Interesse des Vermieters an einem Wand- und Deckenanstrich allein in der Farbe weiß – etwa wegen einer andernfalls drohenden Substanzverletzung – sei nicht erkennbar. Auch sei der Begriff „weißen“ nicht lediglich ein Synonym für „streichen“, sondern ein Anstrich in weißer Farbe.
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Schlagwörter: aktuell, Mietrecht, Schönheitsreparaturen