Rund ums Laub!

01Okt09

Wer ist für die Beseitigung des Laubs verantwortlich? Wer haftet, wenn jemand auf Laub ausrutscht und sich verletzt? Fragen über Fragen, alle Jahre wieder!

Eigentlich obliegt den Kommunen die Beseitigung von Laub auf öffentlichen Gehwegen. Diese haben jedoch die Aufgabe per Verordnung auf die Eigentümer der Anliegergrundstücke abgewälzt. Diese wiederum übertragen die Verpflichtung in der Regel auf den Mieter. Dies kann im Mietvertrag geschehen oder in der Hausordnung. Enthält der Mietvertrag keine Vereinbarung über das Laubfegen, so kann der Mieter hierzu auch nicht herangezogen werden. Die Verpflichtung zur „allgemeinen Gartenpflege“ allerdings umfasst auch das Laubfegen (OLG Düsseldorf – Az: 10 U 70/04).

Kommt ein Eigentümer/Mieter seiner Beseitigungspflicht nicht nach, so kann dies zu Schadensersatzansprüchen und sogar Schmerzengeldforderungen führen. Die Beseitigungspflicht geht jedoch in keinem Fall so weit, dass Laub bereits am frühen Morgen, spät am Abend oder gar kontinuierlich beseitigt werden muss. Es gelten die Anforderungen für die Schneeräumpflicht analog, d.h. bei größerem Laubanfall muss somit ggf. auch mehrfach am Tag gefegt werden. Wird das Laub turnusmäßig beseitigt, so scheidet ein Anspruch auf Schadensersatz oder Schmerzensgeld aus. (so u.a. LG Coburg, 22.2.2008 – Az: 14 O 742/07). Wird die Laubbeseitigungspflicht auf Mietparteien verteilt, so müssen alle Mieter in gleichem Umfang an der Beseitigung beteiligt werden. Der entsprechende Anteil für leerstehende Wohnungen fällt auf den Eigentümer zurück. Ist jemand urlaubs-, alters- oder krankheitsbedingt nicht in der Lage, seiner Laubbeseitigungspflicht nachzukommen, so muss er für eine entsprechende Vertretung sorgen.

Was ist mit dem Laub, das von Nachbargrundstücken auf fremden Grund landet? Sofern ein durchschnittlich empfindender und denkender Anwohner ohne besondere Empfindlichkeit eine solche Beeinträchtigung ohne Entschädigungsverlangen hinnehmen würde, ist der Laubbefall entschädigungslos vom betroffenen Nachbarn hinzunehmen und zu entfernen (OLG Hamm, 1.12.2008 – Az: 5 U 161/08). Ein Nachbar, der erhebliche Kosten für die Reinigung von Dachrinnen aufwenden muss, kann nur in Ausnahmefällen diese Kosten erstattet bekommen. Das hat der Bundesgerichtshof bereits 2003 entschieden (Urteil v. 14.11.2003, V ZR 102/03). Voraussetzung für einen solchen Anspruch ist, dass der betroffene Nachbar die Bäume dulden muss, obwohl sie auf sein Grundstück ragen und nachgewiesen wird, dass der besonders intensive Laubfall gerade von den Bäumen des Nachbarn herrührt.



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