Posts Tagged ‘Befristung’

Behält sich der Erblasser bei der Schenkung eines Grundstücks ein Wohnungsrecht an diesem oder Teilen daran vor, so kann hierdurch in Ausnahmefällen der Beginn des Fristlaufs gem. § 2325 Abs. 3 BGB gehindert sein. Zum Weiterlesen auf die Überschrift klicken.


In Fällen, in denen die nacheheliche Solidarität das wesentliche Billigkeits- kriterium bei der Abwägung nach § 1578 b BGB darstellt, gewinnt die Ehedauer ihren wesentlichen Stellenwert bei der Bestimmung des Maßes der gebotenen nachehe- lichen Solidarität aus der Wechselwirkung mit der in der Ehe einvernehmlich praktizierten Rollenverteilung und der darauf beruhenden Verflechtung der wirt- schaftlichen Verhältnisse. Zum Weiterlesen auf die Überschrift klicken!


Am 13.12.2012 hat der Bundestag die Vorschrift des § 1578 b BGB zum nachehelichen Unterhalt modifiziert. Gleichzeitig wurde das Gesetz zur Durchführung des Haager Übereinkommens zur internationalen Geltendmachung von Unterhaltsansprüchen beschlossen. Zum Weiterlesen auf die Überschrift klicken.


Mitteilung der Pressestelle Nr. 119/2011 vom 30.06.2011

Der für das Familienrecht zuständige XII. Zivilsenat hat entschieden, unter welchen Voraussetzungen ein vor langer Zeit zwischen den geschiedenen Ehegatten vereinbarter Unterhaltsanspruch nach Erreichen des Rentenalters noch begrenzt und/oder zeitlich befristet werden kann. Zum Weiterlesen auf die Überschrift klicken.


Bei einer Bedarfsermittlung nach den konkreten Verhältnissen ist eigenes Erwerbseinkommen des Unterhaltsberechtigten zur Ermittlung der Bedürftigkeit nicht gekürzt um einen Erwerbsbonus, sondern in vollem Umfang auf den Bedarf anzurechnen. (Rechtsprechungsänderung!)

3. Der angemessene Lebensbedarf bestimmt sich nach der Lebensstellung


Um den ehebedingten Nachteil der Höhe nach bemessen zu können, muss der Tatrichter Feststellungen zum angemessenen Lebensbedarf des Unterhaltsberechtigten und zum Einkommen treffen, das der Unterhaltsberechtigte tatsächlich erzielt bzw. erzielen könnte. Die Differenz aus den beiden Positionen ergibt grundsätzlich den ehebedingten Nachteil