Gesetzesänderung zum Unterhalt bei „Altehen“

18Jan13

Am 13.12.2012 hat der Bundestag die Vorschrift des § 1578 b BGB zum nachehelichen Unterhalt modifiziert. Mit dem neu geschaffenen § 1578 b BGB hat die Unterhaltsreform von 2008 eine Billigkeitsregelung eingeführt, die eine Herabsetzung oder zeitliche Begrenzung von Unterhaltsansprüchen ermöglicht.

Insbesondere im Hinblick auf die Beschränkung von Unterhaltsansprüchen nach Scheidung sogen. Altehen geriet die Vorschrift in die Diskussion. Diese Ehen, die lange vor der Reform von 2008 geschlossen wurden, sind oft vom klassischen Rollenbild einer Hausfrauenehe geprägt. Mangels beruflicher Ausbildung und in Anbetracht ihres fortgeschrittenen Alters stehen diese Frauen im Falle einer Scheidung ohne reale Aussicht auf eine angemessene Erwerbstätigkeit dar. Nach dem alten Unterhaltsrecht waren die Frauen in der Regel durch lebenslange Unterhaltsansprüche für den Fall des Scheiterns der Ehe abgesichert. Nach der Unterhaltsreform haben die Instanzgerichte die aus diesen Ehen resultierenden Unterhaltsansprüche oft rigide beschränkt, ohne dem Gesichtspunkt der langen Ehedauer ausreichend Bedeutung beizumessen. Konnten die Frauen keine ehebedingten Nachteile nachweisen, wurde der Unterhaltsanspruch oft automatisch befristet. Vor diesem Hintergrund wird nunmehr die Ehedauer als weiterer Billigkeitsmaßstab bei der Bemessung von Unterhaltsansprüchen neben dem Bestehen ehebedingter Nachteile in § 1578 b Abs. 1 Satz 2 BGB aufgenommen. Die Neuregelung ist zum 01.03.2013 Inkraft getreten (Bundesgesetzblatt).

Gleichzeitig wurde das Gesetz zur Durchführung des Haager Übereinkommens zur internationalen Geltendmachung von Unterhaltsansprüchen beschlossen. Das Gesetz erleichtert die Durchsetzung von Unterhaltsansprüchen von Kindern im Ausland. Unterhaltsentscheidungen aus anderen Vertragsstaaten werden grundsätzlich anerkannt oder für vollstreckbar erklärt, wenn der Schuldner sich nicht dagegen wehrt. Zentrale Behörde ist das Bundesamt für Justiz.

Im Bereich der Europäischen Union hat jedoch die EG-Unterhaltsverordnung Vorrang, die seit ihrem Wirksamwerden am 18.06.2011 die Durchsetzung von Unterhaltsansprüchen im EU-Ausland wesentlich erleichtert. Das Haager Übereinkommen und das jetzt verabschiedete Durchführungsgesetz haben daher vor allem außerhalb der Europäischen Union Relevanz.



%d Bloggern gefällt das: