Posts Tagged ‘Verwirkung’
Ein nicht geltend gemachter Unterhaltsanspruch kann grundsätzlich schon vor Eintritt der Verjährung und auch während der Hemmung nach § 207 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 BGB verwirkt sein. Das bloße Unterlassen der Geltendmachung des Unterhalts oder der Fortsetzung einer begonnenen Geltendmachung kann das Umstandsmoment der Verwirkung nicht begründen. Zum Weiterlesen auf die Überschrift klicken.
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Schlagwörter: Aichach, aktuell, BGH, Familienrecht, News, Rechtsanwalt, Rechtsauskunft, Sandmeier, Unterhalt, Verjährung, Verwirkung
Der Bundesgerichtshof hat sich mit der Frage befasst, unter welchen Voraussetzungen Unterlassungsansprüche der Wohnungseigentümer untereinander wegen einer zweckwidrigen Nutzung des Sondereigentums als verjährt oder als verwirkt anzusehen sind. Zum Weiterlesen auf die Überschrift klicken.
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Schlagwörter: Aichach, aktuell, BGH, News, Pflichtverletzung, Rechtsanwalt, Rechtsauskunft, Sandmeier, Unterlassung, Verjährung, Verwirkung, WEG
Der unter anderem für das Familienrecht zuständige XII. Zivilsenat des Bundes-gerichtshofs hat entschieden, dass ein vom Unterhaltsberechtigten ausgehender einseitiger Kontaktabbruch gegenüber seinem volljährigen Sohn für eine Verwirkung seines Anspruchs auf Elternunterhalt allein regelmäßig nicht ausreicht. Zum Weiterlesen auf die Überschrift klicken.
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Schlagwörter: Aichach, BGH, Elternunterhalt, Familienrecht, Kontaktabbruch, Rechtsanwalt, Rechtsauskunft, Sandmeier, Verfehlung, Verwirkung
Ein Ehebruch führt allerdings als solcher noch nicht ohne weiteres zum Ausschluss oder zur Herabsetzung des Unterhalts. Ein Härtegrund kann sich indessen auch daraus ergeben, dass ein während der Ehe geborenes Kind möglicherweise bei dem Ehebruch gezeugt wurde und die Ehefrau ihren Ehemann in dem Glauben gelassen hat, dass allein er als Vater des Kindes in Frage kommt. Zum Weiterlesen auf die Überschrift klicken!
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Schlagwörter: Aichach, Begrenzung, BGH, Ehebruch, Familienrecht, Kuckuckskind, Rechtsanwalt, Sandmeier, Unterhalt, Verwirkung
Ein nach § 1579 Nr. 2 BGB beschränkter oder versagter nachehelicher Unterhaltsanspruch kann grundsätzlich wiederaufleben, wobei es einer umfassenden Zumutbarkeitsprüfung unter Berücksichtigung aller Umstände bedarf. Bei Beendigung der verfestigten Lebensgemeinschaft lebt ein versagter Unterhaltsanspruch regelmäßig im Interesse gemeinsamer Kinder als Betreuungsunterhalt wieder auf. Für andere Unterhaltstatbestände gilt dies nur dann, wenn trotz der für eine gewisse Zeit verfestigten neuen Lebensgemeinschaft noch ein Maß an nachehelicher Solidarität geschuldet ist, das im Ausnahmefall eine weitergehende nacheheliche Unterhaltspflicht rechtfertigen kann. Zum Weiterlesen auf die Überschrift klicken.
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Schlagwörter: BGH, Familienrecht, Unterhalt, verfestigte Lebensgemeinschaft, Verwirkung