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Ein Ehebruch führt allerdings als solcher noch nicht ohne weiteres zum Ausschluss oder zur Herabsetzung des Unterhalts. Ein Härtegrund kann sich indessen auch daraus ergeben, dass ein während der Ehe geborenes Kind möglicherweise bei dem Ehebruch gezeugt wurde und die Ehefrau ihren Ehemann in dem Glauben gelassen hat, dass allein er als Vater des Kindes in Frage kommt. Zum Weiterlesen auf die Überschrift klicken!
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Schlagwörter: Aichach, Begrenzung, BGH, Ehebruch, Familienrecht, Kuckuckskind, Rechtsanwalt, Sandmeier, Unterhalt, Verwirkung