Unterhaltsanspruch kann vor Eintritt der Verjährung verwirken – allerdings nicht durch Untätigkeit alleine

25Apr18

Beschluss des BGH v. 31.12018, XII ZB 133/17

Leitsätze:

a) Ein nicht geltend gemachter Unterhaltsanspruch kann grundsätzlich schon vor Eintritt der Verjährung und auch während der Hemmung nach § 207 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 BGB verwirkt sein (Fortführung von Senatsurteil BGHZ 103, 62 = FamRZ 1988, 370 und Senatsbeschluss vom 16. Juni 1999 XII ZA 3/99 FamRZ 1999, 1422).

b) Das bloße Unterlassen der Geltendmachung des Unterhalts oder der Fortsetzung einer begonnenen Geltendmachung kann das Umstandsmoment der Verwirkung nicht begründen (Anschluss an Senatsurteil vom 9. Oktober 2013 XII ZR 59/12 NJW-RR 2014, 195).

Verkürzter und vereinfachter Sachverhalt:

Nach einer Aufforderung vom 14.07.2011 erteilte der Antragsgegner am 26.07.2011 Auskunft. Erstmals mit Schreiben vom 19.08.2013 bezifferte der Antragsteller seinen Anspruch. Gegen einen im Dezember 2014 beantragten und im Januar 2015 erlassenen Mahnbescheid hat der Antragsgegner Widerspruch eingelegt.

Das Amtsgericht hat den Antragsgegner zur Zahlung des Unterhaltsrückstands verpflichtet. Das OLG hat den Antrag wegen Verwirkung abgewiesen. Die Rechtsbeschwerde hatte Erfolg.

Von einem Unterhaltsgläubiger, der lebensnotwendig auf Unterhaltsleistungen angewiesen ist, muss eher als von einem Gläubiger anderer Forderungen erwartet werden, dass er sich zeitnah um die Durchsetzung des Anspruchs bemüht. Daher ist in diesen Fällen das sog. Zeitmoment der Verwirkung i.d.R. erfüllt, wenn die Rückstände Zeitabschnitte betreffen, die etwas mehr als ein Jahr zurückliegen.

Zum reinen Zeitablauf müssen jedoch besondere, auf dem Verhalten des Berechtigten beruhende Umstände hinzutreten, die das Vertrauen des Verpflichteten rechtfertigen, der Berechtigte werde seinen Anspruch nicht mehr geltend machen (Umstandsmoment).

Dieser Vertrauenstatbestand kann nicht durch bloßen Zeitablauf geschaffen werden. Bloßes Unterlassen der Geltendmachung des Anspruchs kann daher für sich genommen kein berechtigtes Vertrauen des Schuldners auslösen. Dies gilt auch für die von diesem unterlassene Fortsetzung einer bereits begonnenen Geltendmachung.

Quelle: Entscheidungssammlung des BGH



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