Zum Wiederaufleben eines verwirkten Unterhaltsanspruchs

07Okt11

BGH, Urteil v. 13.07.2011 – XII ZR 84/09

Die Eheleute (Eheschließung 1997, Trennung 2004) streiten um die Abänderung eines nachehelichen Unterhaltstitels aus dem Jahr 2006. Aus der Ehe ist ein 1999 geborener Sohn hervorgegangen. Die Ehefrau lebte von 2004 bis November 2008 in einer neuen Partnerschaft. Das AG hat der Abänderungsklage des unterhaltsverpflichteten Mannes wegen Verwirkung des Unterhaltsanspruchs aufgrund der verfestigten Lebensgemeinschaft stattgegeben. Auf die Berufung der Ehefrau hat das OLG den Wegfall des Unterhaltsanspruchs für die Zeit von April bis November 2008 begrenzt und ab Dezember 2008 den Unterhaltsanspruch als Aufstockungsunterhaltsanspruch in reduzierter Höhe wiederaufleben lassen. Hiergegen richtete sich die Revision des Ehemanns. Der BGH hob das Urteil daraufhin auf und wies den Rechtsstreit zurück an das OLG.

Der BGH bestätigt in seinem Urteil die Rechtsauffassung des OLG, wonach ein Unterhaltsanspruch, der auf Grund von § 1579 BGB beschränkt oder versagt wurde, wieder aufleben kann, wenn der Härtegrund wegfällt.

Erforderlich dafür sei jedoch eine umfassende Billigkeitsabwägung, ob die aus dem Wiederaufleben der Unterhaltspflicht erwachsende Belastung für den Verpflichteten zumutbar ist. Dabei sei die Kinderschutzklausel zu beachten, die Ehedauer sowie die Dauer der verfestigten Lebensgemeinschaft.

Der BGH vergleicht die Situation mit der Regelung des § 1586a BGB, wonach der Betreuungsunterhaltsanspruch des geschiedenen wiederverheirateten Ehegatten nach dem Scheitern der neuen Ehe wieder aufleben kann. Im Ergebnis lebt daher nach Auffassung des BGH in der Regel nur der Betreuungsunterhaltsanspruch nach Scheitern der verfestigten Lebensgemeinschaft wieder auf. Andere Unterhaltsansprüche lebten nur dann wieder auf, wenn noch ein so hohes Maß an nachehelicher Solidarität bestehe, dass eine Fortdauer der Unterhaltspflicht gerechtfertigt sei.

Da das OLG auch den Aufstockungsunterhaltsanspruch hat wieder aufleben lassen und bei der zuvor durchgeführten Billigkeitsabwägung die Dauer der Ehe und die Dauer der Lebensgemeinschaft falsch bewertete, hat der BGH das Urteil aufgehoben und den Rechtstreit zurückverwiesen.



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