Ausbildungsunterhalt von Eltern nach Elternzeit

07Okt11

BGH, Urteil v. 29.06.2011 – XII ZR 127/09

Die Klägerin begehrt von ihrem Vater Ausbildungsunterhalt. Sie hatte im Jahr 2001 Abitur gemacht und im Anschluss daran bis Juli 2002 ein freiwilliges soziales Jahr absolviert. Im Januar 2003 bekam sie ein Kind, das sie bis September 2006 betreute. Im Oktober 2006 nahm sie ein Studium der Sozialpädagogik auf, das sie im August 2009 abschloss. Der Kindesvater war nicht leistungsfähig.

Das AG wies die Klage ab. Das OLG hat der Klage zum Teil stattgegeben und jedenfalls dem Grunde nach einen Ausbildungsunterhaltsanspruch bejaht. Diese Entscheidung hat der BGH bestätigt.

Der BGH weist in seiner Entscheidung nochmals daraufhin, dass der Ausbildungsanspruch vom Gegenseitigkeitsprinzip geprägt sei. Der Verpflichtung des Unterhaltsschuldners auf Ermöglichung einer Berufsausbildung stehe auf Seiten des Unterhaltsberechtigten die Obliegenheit gegenüber, sie mit Fleiß und der gebotenen Zielstrebigkeit in angemessener und üblicher Zeit zu beenden. Dabei seien Verzögerungen hinzunehmen, die auf vorübergehendem leichten Versagen des Unterhaltsberechtigten beruhten. Erst eine nachhaltige Verletzung seiner Verpflichtung führe zu einem Wegfall des Ausbildungsunterhaltsanspruchs.

Dabei gebe es keine feste Altersgrenze für die Aufnahme einer Ausbildung, ab deren Erreichen der Anspruch wegfalle. Maßgeblich sei, ob den Eltern unter Berücksichtigung aller Einzelfallumstände die Leistung von Ausbildungsunterhalt in den Grenzen ihrer wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit noch zumutbar sei.

Der BGH sah in der Schwangerschaft der Klägerin und anschließenden Kinderbetreuung eine subjektiv nicht vorwerfbare Verzögerung der Ausbildung – ähnlich wie bei einer Erkrankung – sofern der Unterhaltsberechtigte die Ausbildung zeitnah nach Ablauf der Betreuungszeit von 3 Jahren aufnehme. Auch das zuvor von der Klägerin absolvierte freiwillige soziale Jahr sei ihr im Rahmen einer Orientierungsphase zuzugestehen.



%d Bloggern gefällt das: