Unterhaltspflicht trotz Kinderbetreuung
BGH, Beschluss v. 11.11.2015, XII ZB 7/15
Die Beteiligten streiten um Trennungsunterhalt. Aus der Ehe sind zwei Töchter hervorgegangen. Die Ehegatten trennten sich und die Töchter leben seitdem bei der Antragstellerin (Ehefrau). Der Antragsgegner (Ehemann) zahlt für die Kinder Barunterhalt. Die Ehefrau ist Beamtin im mittleren Dienst und derzeit mit einer Arbeitszeit von 70 % beschäftigt. Sie ist Alleineigentümerin eines Zweifamilienhauses. Die darin befindliche vormalige Ehewohnung wird weiter von ihr und den Töchtern bewohnt, die weitere Wohnung ist vermietet. Der Ehemann ist Stahlbauschlosser.
Die Beteiligten haben zunächst wechselseitig Ansprüche auf Trennungsunterhalt geltend gemacht. Das Amtsgericht hat den Antrag der Ehefrau abgewiesen und diese auf den Widerantrag des Ehemanns zur Zahlung von Unterhalt verpflichtet. Das Oberlandesgericht hat die Beschwerde der Ehefrau, die ihren Unterhaltsantrag nicht weiterverfolgt hat, zurückgewiesen. Dagegen richtet sich deren zugelassene Rechtsbeschwerde, mit welcher sie die Abweisung des Widerantrags erstrebt.
Der 12. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat entschieden, dass der Ehemann Anspruch auf Trennungsunterhalt hat, weil er nach Abzug des von ihm zu zahlenden Kindesunterhalts über ein geringeres Einkommen als die Ehefrau verfügt. Dies begründet der Senat im Ausgangspunkt mit der Vorschrift § 1361 Abs.1 S.1 Hs.1 BGB, wonach ein Ehegatte von dem anderen den nach den Lebensverhältnissen und den Erwerbs- und Vermögensverhältnissen der Ehegatten angemessenen Unterhalt verlangen kann, wenn die Ehegatten getrennt leben. Die Bemessung des Unterhaltsbedarfs erfolge wegen des Maßstabs der ehelichen Lebensverhältnisse entsprechend den auch für den nachehelichen Unterhalt nach § 1578 Abs. 1 BGB geltenden Grundsätzen. Zur Bestimmung des Unterhaltsbedarfs sei vor allem auf die von den Ehegatten erzielten Einkünfte abzustellen, soweit diese die ehelichen Lebensverhältnisse geprägt hätten. Der Senat weist darauf hin, dass bei der Bemessung des Unterhaltsbedarfs nach den ehelichen Lebensverhältnissen Umstände zu berücksichtigen sind, die das für Unterhaltszwecke verfügbare Einkommen vor Rechtskraft der Ehescheidung beeinflusst haben. Dazu gehört auch die Barunterhaltspflicht für gemeinsame Kinder. Die Berücksichtigung des Barunterhalts für minderjährige Kinder bei der Bestimmung des Bedarfs nach den ehelichen Lebensverhältnissen hänge nicht davon ab, ob die Kinder vom Unterhaltsberechtigten oder vom Unterhaltspflichtigen betreut würden. In beiden Fällen beeinflussen nach Worten des BGH die für den (sächlichen) Unterhaltsbedarf der Kinder aufzuwendenden Barmittel den Lebensstandard der Familie gleichermaßen, indem sie das für den eigenen Bedarf der Ehegatten verfügbare Einkommen schmälern. Wenn das Einkommen des zum Barunterhalt verpflichteten Ehegatten durch den Abzug des Kindesunterhalts unter das des betreuenden Ehegatten absinkt, so ist Ansicht des Senats das Entstehen des Anspruchs auf Aufstockungsunterhalt die notwendige Folge. Denn dieser knüpfe lediglich an das höhere Einkommen eines Ehegatten an und habe eine Beibehaltung des ehelichen Lebensstandards zum Ziel.
Der BGH betont allerdings, dass eine Abweichung davon im Wege einer etwaigen Herabsetzung des (nachehelichen) Unterhalts gemäß § 1578b Abs. 1 BGB vorbehalten bleibt. Der auf Seiten des kinderbetreuenden Ehegatten entstehenden Belastung sei im Rahmen der Bemessung seiner Erwerbsobliegenheit und durch die (teilweise) Nichtberücksichtigung überobligatorisch erzielten Einkommens Rechnung zu tragen.
Filed under: Familienrecht | Leave a Comment
Schlagwörter: 11.11.2015, Aichach, aktuell, BGH, Familienrecht, News, Rechtsanwalt, Rechtsauskunft, Sandmeier, Unterhalt, XII ZB 7/15