Zur Anfechtung der Annahme einer Erbschaft
Beschluss des OLG Schleswig v. 31.07.2015 – 3 Wx 120/14
Ein zur Anfechtung der (auch stillschweigend möglichen) Annahme der Erbschaft berechtigender Irrtum über die Überschuldung des Nachlasses liegt nicht vor, wenn dem Erben die Möglichkeit der Überschuldung bewusst war, obwohl er keine genauen Vorstellungen vom Nachlassbestand hatte.
Meint der Erbe fälschlicher Weise, dass die Frist zur Ausschlagung des Erbes erst mit Erhalt des Erbscheins zu laufen beginnt, so stellt sich ein solcher Irrtum als beachtlichen Inhaltsirrtum dar, mit der Folge, dass die Annahme der Erbschaft trotz Fristablaufs angefochten werden kann.
Hinweis: Das verstreichen Lassen der 6-wöchigen Frist zur Ausschlagung der Erbschaft kann also u.U. gravierende Folgen haben und nicht mehr bzw. nur schwer zu revidieren sein. Es empfiehlt sich also, rechtzeitig fachkundigen Rat einzuholen.
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