Einhaltung der Zweiwochenfrist nach § 137 Abs. 2 Satz 1 FamFG
16Jul13
BGH, Beschl. v. 05.06.2013 – XII ZB 427/11
1. Das Familiengericht muss den Termin in einer Scheidungssache so bestimmen, dass die beteiligten Ehegatten nach Zugang der Ladung unter Einhaltung der Zwei-Wochen-Frist eine Folgesache anhängig machen können. Zur Vorbereitung eines Antrags muss ihnen zusätzlich eine Woche zur Verfügung stehen.
2. Zur Fristberechnung bei sogenannten rückwärts laufenden Wochenfristen.
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