Wiedereinsetzung in den vorigen Stand
BGH, Beschluss v. 28.11.2012 – XII ZB 235/09
amtl. Leitsätze:
1.) Hat das Gericht den Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand verwor- fen, weil er nicht innerhalb der Frist des § 234 Abs. 1 ZPO eingegangen ist, steht dies einem Antrag auf Wiedereinsetzung in die versäumte Wiedereinsetzungsfrist nicht entgegen, da bei Gewährung der Wiedereinsetzung in die versäumte Wieder- einsetzungsfrist dem Verwerfungsbeschluss die Grundlage entzogen würde.
2.) Wenn eine mittellose Partei innerhalb der Rechtsmittelfrist lediglich einen vollständigen Prozess- bzw. Verfahrenskostenhilfeantrag einreicht und diesem einen nicht unterzeichneten Entwurf des Rechtsmittels und der Rechtsmittelbegründung ihres Prozessbevollmächtigten beifügt, ist ihre Mittellosigkeit kausal für die ver- säumte Rechtsmittel- und Rechtsmittelbegründungsfrist geworden. Ihr kann nach Bewilligung der begehrten Prozesskostenhilfe und fristgerecht nachgeholten Prozesshandlungen Wiedereinsetzung in die versäumten Rechtsmittelfristen be- willigt werden (Abgrenzung zu BGH Beschluss vom 6. Mai 2008 – VI ZB 16/07).
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