BGH: Wohnrecht hemmt nur in Ausnahmefällen den Fristbeginn des § 2325 Abs. 3 BGB

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Urteil des BGH v. 29.06.2016 – IV ZR 474/15

Gemäß § 2325 Abs. 1 BGB kann der Pflichtteilsberechtigte, wenn der Erblasser einem Dritten eine Schenkung gemacht hat, als Ergänzung des Pflichtteils den Betrag verlangen, um den sich der Pflichtteil erhöht, wenn der verschenkte Gegenstand dem Nachlass hinzugerechnet wird. Behält sich der Erblasser bei der Schenkung eines Grundstücks ein Wohnungsrecht an diesem oder Teilen daran vor, so kann hierdurch in Ausnahmefällen der Beginn des Fristlaufs gem. § 2325 Abs. 3 BGB gehindert sein. Eine Schenkung gilt nämlich nicht als im Sinne von § 2325 Abs. 3 BGB geleistet, wenn der Erblasser den „Genuss“ des verschenkten Gegenstandes nach der Schenkung nicht auch tatsächlich entbehren muss. Eine Leistung liegt vielmehr nur vor, wenn der Erblasser nicht nur seine Rechtsstellung als Eigentümer endgültig aufgibt, sondern auch darauf verzichtet, den Gegenstand im Wesentlichen weiterhin zu nutzen.

Im vom BGH entschiedenen Fall haben sich die Übergeber ein Wohnungsrecht an der Erdgeschosswohnung des Mehrfamilienhauses vorbehalten, ebenso wie die Mitbenutzung des Gartens, der Nebenräume und der Garage. Auch durfte der Übernehmer das Grundstück nicht zu Lebzeiten veräußern.

Bereits in seinem Grundsatzurteil vom 27. April 1994 hatte der BGH entschieden, dass eine Leistung im Sinne von § 2325 Abs. 3 Halbsatz 1 BGB in der bis zum 31. Dezember 2009 geltenden Fassung erst dann vorliegt, wenn der Erblasser nicht nur seine Rechtsstellung als Eigentümer endgültig aufgibt, sondern auch darauf verzichtet, den verschenkten Gegenstand – sei es aufgrund vorbehaltener dinglicher Rechte oder durch Vereinbarung schuldrechtlicher Ansprüche – im wesentlichen weiterhin zu nutzen. Denn der Gesetzgeber wollte bewusst, dass sogenannte „bösliche“ Schenkungen einen Pflichtteilsergänzungsanspruch auslösen. Deshalb gelte eine Schenkung nicht als geleistet, wenn der Erblasser den „Genuss“ des verschenkten Gegenstandes nicht auch tatsächlich entbehren musste.

Hinsichtlich der Einräumung eines Nießbrauchs war die Rechtsprechung der Oberlandesgerichte nach dieser Grundsatzentscheidung einheitlich, nicht jedoch hinsichtlich der Einräumung lediglich eines Wohnrechts. Nunmehr hat der BGH in der vorliegenden Entscheidung jedoch bekräftigt, dass an der Rechtsprechung auch nach der Neufassung des § 2325 Abs. 3 BGB zum 1. Januar 2010 festzuhalten sei.

Gleichwohl die Frage, ob ein Wohnrecht in der Rechtsfolge einem Nießbrauch gleichzusetzen sei, nicht abstrakt, sondern nur im Einzelfall beantwortet werden könne, konstatiert der BGH, dass wohl nur in Ausnahmefällen bei der Einräumung eines Wohnungsrechts der Beginn des Fristlaufs gemäß § 2325 Abs. 3 BGB gehindert sein könne.

Besteht das im Wohnungsrecht verankerte Ausschließungsrecht nur in Teilen der übergebenen Immobilie so ist der Erblasser mit Vollzug des Übergabevertrages nicht mehr als „Herr im Haus“ anzusehen. Entscheidend ist zudem, dass den Übergebern damit jedenfalls kein weitgehend alleiniges Nutzungsrecht unter Ausschluss des Übernehmers mehr zusteht. Unter diesen Voraussetzungen können die Übergeber das Hausgrundstück nicht mehr in der bisherigen Art und Weise nutzen, weshalb die Frist zu laufen beginnt.

Nach § 2325 Abs. 3 S. 1 BGB wird die Schenkung innerhalb des ersten Jahres vor dem Erbfall in vollem Umfang, innerhalb jedes weiteren Jahres vor dem Erbfall um jeweils ein Zehntel weniger berücksichtigt.

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