Verjährung von Schadensersatz bei anwaltlicher Falschberatung

12Sept14

Urteil des Bundesgerichtshofs vom 06.02.2014 – IX ZR 217/12

Der BGH hat entschieden, dass die Verjährung eines Schadensersatzanspruches wegen anwaltlicher Falschberatung erst dann zu laufen beginnt, wenn dem Mandanten Umstände bekannt werden, aus denen sich ergibt, dass der Rechtsberater Maßnahmen nicht eingeleitet hat, die aus rechtlicher Sicht zur Vermeidung eines Schadens erforderlich waren.

Die Fachkunde des Rechtsanwalts und das Vertrauen seines Auftraggebers begründen im Rahmen eines Anwaltsvertrages typischerweise eine Überlegenheit des Anwalts gegenüber seinem regelmäßig rechtsunkundigen Mandanten. Ohne Kenntnis von Tatsachen, die aus seiner Sicht auf eine anwaltliche Pflichtverletzung deuten, habe dieser keine Veranlassung, die anwaltliche Leistung in Frage zu stellen.

Quelle: Pressestelle des Bundesgerichtshofs vom 06.02.2014



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