Honorar trotz fehlerhafter Vereinbarungen eines Erfolgshonorars
Urteil des Bundesgerichtshofs vom 5. Juni 2014 – IX ZR 137/12
Anwälte können bei fehlerhaften Vereinbarungen eines Erfolgshonorars die vereinbarte Vergütung bis zur Höhe der gesetzlichen Gebühren fordern. Mit dem Urteil gibt der BGH ausdrücklich seine bisherige Rechtsprechung auf. In dem konkreten Fall hatte ein Anwalt ein Erfolgshonorar vereinbart, bei dem er die Formvorschriften in § 3a Abs. 1 RVG sowie die sonstigen Voraussetzungen in § 4a Abs. 1 und Abs. 2 RVG nicht beachtet hatte. Der Mandant hatte sich auf die Nichtigkeit berufen. Der BGH sprach dem Anwalt jetzt den Erfolgszuschlag gleichwohl zu. Der Anwalt hatte insgesamt rund 30.000 Euro abgerechnet, etwas mehr als ein Viertel der gesetzlichen RVG-Gebühren. Für die Praxis ist wichtig, dass die bei einer Missachtung der Form die Gebühren auf die RVG-Höhe gedeckelt sind.
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Schlagwörter: Aichach, aktuell, BGH, Erfolgshonorar, News, Nichtigkeit, Rechtsanwalt, Rechtsauskunft, Sandmeier, Vergütungsvereinbarung
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