BVerfG zur Erwerbsobliegenheit
BVerfG, Beschlüsse v. 18.6.2012, Az. 1 BvR 774/10, 1 BvR 1530/11 u. 1 BvR 2867/11
In allen drei Fällen hat das BVerfG zugunsten der Unterhaltspflichtigen entschieden.
Es kann nicht allein von den fehlenden Bemühungen des Unterhaltspflichtigen um eine Erwerbstätigkeit auf seine volle Leistungsfähigkeit geschlossen werden. Es bedarf stets einer konkreten Prüfung, die sich an den persönlichen Voraussetzungen und Möglichkeiten des Unterhaltspflichtigen sowie den tatsächlichen Gegebenheiten am Arbeitsmarkt zu orientieren hat. Dabei verlangt das BVerfG die gründliche Prüfung des vorgetragenen Sachverhalts, aber keine Ermittlung von Amts wegen. Allerdings gibt die Rechtsprechung des BVerfG Veranlassung, künftig verstärkt von den Möglichkeiten der verfahrensrechtlichen Auskunftspflichten gem. §§ 235, 236 FanFG Gebrauch zu machen.
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