Ende der Zwangsvollstreckung aus einem Unterhaltstitel mit Volljährigkeit des Kindes

29Feb16

Beschluss des OLG Hamm v. 23.12.2015 – 2 WF 198/15

Die Beteiligten sind rechtskräftig geschiedene Ehegatten. Aus der Ehe ist der zwischenzeitlich volljährige Sohn hervorgegangen. Der Kindsvater verpflichtete sich, an die Kindsmutter einen monatlichen Kindesunterhalt zu zahlen. Der Kindsvater forderte die Kindsmutter vergeblich auf, wegen des Eintritts der Volljährigkeit des gemeinsamen Sohnes und wegen des Verlustes seiner Arbeitsstelle auf weitere Zwangsvollstreckungen aus dem genannten Vergleich zu verzichten. Nachdem dies nicht geschah, hat er im Wege eines Vollstreckungsabwehrantrags u.a. begehrt, die Zwangsvollstreckung aus dem vollstreckbaren Vergleich für unzulässig zu erklären und die Kindsmutter zu verpflichten, die ihr erteilte vollstreckbare Ausfertigung des Vergleichs an ihn herauszugeben.

Eine von der Kindsmutter nach Eintritt der Volljährigkeit des Sohnes eingeleitete Zwangsvollstreckung ist unzulässig. Deshalb ist sie auch verpflichtet, die ihr erteilte vollstreckbare Ausfertigung des Vergleichs an den Schuldner herausgeben.

Aus einem von ihm auf Grund der Verfahrensstandschaft erstrittenen Unterhaltstitel kann der Elternteil die Zwangsvollstreckung bis zu einer Titelumschreibung auf das Kind (entsprechend § 120 Abs. 1 FamFG i.V.m. § 727 ZPO) betreiben. Die Vollstreckungsbefugnis des durch den Titel legitimierten Elternteils bleibt auch dann erhalten, wenn die Verfahrensstandschaft lediglich durch Rechtskraft der Scheidung endet, weil die Vertretungsberechtigung des Elternteils fortbesteht und sich für den Titelschuldner durch diese Entwicklung in tatsächlicher Hinsicht nichts ändert. Sind die Voraussetzungen der Verfahrensstandschaft allerdings mit dem Eintritt der Volljährigkeit des Kindes oder aufgrund von Veränderungen in den Obhutsverhältnissen des Kindes (§ 1629 Abs. 2 S. 2 BGB) entfallen, kann der Titelschuldner dies mit einem Vollstreckungsabwehrantrag (§ 767 ZPO) gegenüber dem weiter die Zwangsvollstreckung betreibenden Elternteil einwenden. Keinen Unterschied macht es hierbei, ob der nicht mehr legitimierte Elternteil wegen eines laufenden Unterhalts oder auch noch wegen Unterhaltsrückständen aus der Zeit der Minderjährigkeit des Kindes die Zwangsvollstreckung betreibt, da maßgebend für den Erfolg des Vollstreckungsabwehrantrags allein auf den Wegfall der Vollstreckungsbefugnis abzustellen ist (so auch: OLG Koblenz, Beschluss vom 06.02.2007, AZ: 11 WF 1211/06, FamRZ 2002, 407, 408; OLG München, FamRZ 1997, 1493, 1494).

Der Eintritt der Volljährigkeit des Kindes verbunden mit dem Wegfall der Vollstreckungsbefugnis ist jedenfalls dann ein zulässiger Einwand im Vollstreckungsabwehrverfahren, wenn der Titel auf Zahlung an den betreuenden Elternteil selbst lautet (aaO. u. OLG Thüringen, FamRZ 2014, 867, 868).

Danach fehlt dem (ehemals) Sorgeberechtigten nach der Volljährigkeit des Kindes die Vollstreckungsbefugnis, auch für den rückständigen Kindesunterhalt, der bis zum Eintritt der Volljährigkeit des Kindes entstanden ist. Es ist unerheblich, dass nicht beabsichtigt ist, die Zwangsvollstreckung aus der in ihrem Besitz befindlichen Teilausfertigung des Vergleichs noch zu betreiben. Dadurch entfällt das Rechtsschutzbedürfnis für einen Vollstreckungsabwehrantrag nicht.

Der Vollstreckungsabwehrantrag kann bereits erhoben werden, bevor die Vollstreckungsklausel erteilt oder umgeschrieben worden ist. Die Vollstreckung muss nicht begonnen haben oder konkret beabsichtigt sein. Das Rechtsschutzbedürfnis entfällt erst dann, wenn die Vollstreckung aus dem Titel vollständig beendet und der Titel an den Schuldner herausgegeben worden ist oder dem Gläubiger aus anderen Gründen unzweifelhaft keine Vollstreckungsmöglichkeit mehr bietet oder der Gläubiger unzweifelhaft keine Vollstreckung mehr beabsichtigt. Letzteres kommt in Betracht, sofern der Gläubiger im gerichtlichen Verfahren ausdrücklich und glaubhaft erklärt, nicht mehr vollstrecken zu wollen (vgl. OLG Köln, FamRZ 2002, 555, 556).

Hinweis: Das volljährige Kind kann aber den ehemals berechtigten Elternteil bevollmächtigen, in seinem Namen zu vollstrecken oder die titulierten Ansprüche an diesen abtreten. Siehe auch den Beitrag zur Weitergeltung eines Unterhaltstitels nach Volljährigkeit.

 

Werbung



%d Bloggern gefällt das: