Rückforderungsanspruch der Schwiegereltern verjährt regelmäßig 3 Jahre nach Zustellung des Scheidungsantrags

24Feb16

Beschluss des BGH vom 16.12.2015 – XII ZB 516/14

Der Rückforderungsanspruch der Schwiegereltern gegenüber dem Schwiegerkind wegen Störung der Geschäftsgrundlage (Scheitern der Ehe) verjährt 3 Jahre danach, es sei denn, der Anspruch ist auf Vertragsanpassung nach einer Grundstücksschenkung gerichtet, für den die 10-jährige Verjährungsfrist gilt (Senatsbeschluss vom 3. Dezember 2014, XII ZB 181/13).

Da das Scheitern der Ehe regelmäßig spätestens mit der Zustellung des Scheidungsantrags zum Ausdruck kommt, liegt die für den Beginn der regelmäßigen Verjährungsfrist erforderliche Kenntnis der Schwiegereltern vom Scheitern der Ehe ihres Kindes jedenfalls dann vor, wenn sie von der Zustellung des Scheidungsantrags Kenntnis erlangt haben oder ohne grobe Fahrlässigkeit hätten erlangen müssen.

 



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