Gericht muss auch Privatgutachten berücksichtigen!
17Dez14
BGH, Urt. v. 11.11.2014 – VI ZR 76/13
In (Arzthaftungs-)Prozessen muss der Tatrichter Widersprüchen zwischen Äußerungen mehrerer Sachverständiger von Amts wegen nachgehen und sich mit ihnen auseinandersetzen, auch wenn es sich um Privatgutachten handelt. Legt eine Partei ein medizinisches Gutachten vor, das im Gegensatz zu den Erkenntnissen des gerichtlich bestellten Sachverständigen steht, so darf das Gericht den Streit der Sachverständigen nicht dadurch entscheiden, dass es ohne nachvollziehbare Begründung einem von ihnen den Vorzug gibt.
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