Rückforderung einer Zuwendung an Lebensgefährten
Urteil des Bundesgerichtshofs vom 6. Mai 2014 – X ZR 135/11
Der Kläger verlangt von der Beklagten Rückzahlung einer Zuwendung, die er an die-se während der zwischen den Parteien seit 2003 bestehenden nichtehelichen Le-bensgemeinschaft geleistet hat.
Der Kläger war Inhaber eines Sparbriefs in Höhe von 50.000 € mit Laufzeit bis 27. Oktober 2009. Im Mai 2007 begaben sich die Parteien auf eine mehrmonatige ge-meinsame Europareise. Kurz vor dem geplanten Abreisedatum veranlasste der Klä-ger, dass der Sparbrief über 50.000 € aufgeteilt wurde. Eines der neuen Papiere über einen Betrag von 25.000 € wurde auf den Namen der Beklagten ausgestellt.
Anfang Oktober 2008 trennten sich die Parteien durch Auszug der Beklagten aus der gemeinsamen Wohnung. Mit der Klage hat der Kläger zunächst die Herausgabe des Sparbriefs geltend gemacht und verlangt nunmehr nach Gutschrift des Geldbetrags auf einem Konto der Beklagten die Zahlung von 25.000 € zuzüglich Zinsen.
Das Landgericht hat der Klage stattgegeben. Das Berufungsgericht hat die Klage ab-gewiesen und angenommen, es liege eher eine Schenkung als eine unbenannte Zu-wendung unter Lebensgefährten vor. Der Zuwendung liege weder eine Zweckabrede zugrunde, noch sei die Geschäftsgrundlage für die Zuwendung weggefallen. Mit der vom Senat zugelassenen Revision hat der Kläger seinen Antrag weiterverfolgt.
Der für das Schenkungsrecht zuständige X. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat entschieden, dass die Ausstellung des Sparbriefes auf den Namen der Beklagten als eine unbenannte Zuwendung und nicht als Schenkung einzuordnen ist, da sie der Verwirklichung, Ausgestaltung und Erhaltung der nichtehelichen Lebensgemein-schaft der Parteien dienen sollte. Hiergegen spricht nicht, dass die Zuwendung die Beklagte erst für den Fall des Todes des Klägers finanziell absichern sollte, weil in der zugrundeliegenden Abrede gleichwohl zum Ausdruck kommt, dass die Solidarität der Parteien auch über den Tod des Klägers hinaus wirken und damit zugleich die Verbundenheit der Lebenspartner zu Lebzeiten bekräftigt werden sollte. Mit der Beendigung der nichtehelichen Lebensgemeinschaft ist diese Grundlage der Zuwen-dung weggefallen, weshalb dem Kläger nach § 313 BGB ein Anspruch auf Rückzahl-ung zusteht.
Quelle: Pressestelle des Bundesgerichtshofs vom 6. Mai 2014
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