Unterhaltsbegrenzung und Präklusions-wirkung im Abänderungsverfahren

28Mär14

Urteil des BGH v. 23.05.2012 – XII ZR 147/10

Die Parteien sind rechtskräftig geschiedene Eheleute und streiten in einem Abänderungsverfahren um nachehelichen Unterhalt. Im April 2005 schlossen sie einen gerichtlichen Unterhaltsvergleich. In diesem Vergleich hatte sich der unterhaltspflichtige Ehemann u.a. eine Abänderung wg. einer Befristung des Unterhalts vorbehalten. Im Mai 2007 wurde der Vergleich auf eine entsprechende Klage des Ehemannes insoweit abgeändert, als die Unterhaltszahlungen herabgesetzt wurden. Eine Befristung des Unterhalts wurde in dem Verfahren weder vom Ehemann geltend gemacht, noch vom Gericht geprüft. Mit einer weiteren im Jahr 2009 erhobenen Abänderungsklage begehrt der Ehemann nunmehr die zeitliche Begrenzung des Unterhalts und beruft sich auf die Vorschrift des § 1578b BGB.

Das Amtsgericht hat der Abänderungsklage stattgegeben. Die dagegen gerichtete Berufung der Ehefrau wird zurückgewiesen. Die zugelassene Revision führt zur Aufhebung und Zurückverweisung.

Der BGH beschäftigt sich zunächst mit der Präklusion und weist darauf hin, dass eine Abänderungsklage nur zulässig ist, wenn die wesentliche Veränderung der rechtlichen oder tatsächlichen Verhältnisse auf Gründe gestützt wird, die erst nach Schluss der letzten mündlichen Verhandlung entstanden sind. Da sich an den tatsächlichen Verhältnissen im Vergleich zum Vorprozess (Mai 2007) aber nichts geändert habe, komme hier nur eine wesentliche Veränderung durch die Gesetzesänderung und die Einführung der Vorschrift des § 1578b BGB in Betracht.

Mit diesem Vortrag sei der Ehemann aber präkludiert. Der BGH stellt klar, dass die maßgebliche Veränderung seiner Rechtsprechung bereits durch sein Urteil v. 12.04.2006 eingetreten sei und nicht erst durch die Einführung der Vorschrift des § 1578b BGB im Rahmen des Unterhaltsänderungsgesetzes. Aus diesem Grunde hätte der Ehemann den Einwand der Befristung bereits im Vorprozess geltend machen müssen und geltend machen können. Vorliegend ging es um einen Aufstockungsunterhaltsanspruch der Ehefrau, der bereits nach der Rechtsprechung des BGH im Mai 2007 (Vergleichsabschluss im Ausgangsverfahren) hätte befristet werden können.

Lediglich wenn die Entscheidung über eine Befristung wegen der Entwicklung der Verhältnisse ausdrücklich offen gelassen wurde, könne der Befristungseinwand auch später noch geltend gemacht werden.

Quelle: Pressestelle des Bundesgerichtshofs vom 23.05.2012



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