Keine Kostenerstattung für GPS-Observierung durch Detektiv

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OLG Oldenburg, Beschluss vom 20. 5. 2008 – 13 WF 93/08

Der Kläger (Mann) war verurteilt worden, der Beklagten (Ehefrau) Unterhalt zu zahlen. Mit seiner Abänderungsklage – gestützt darauf, dass die Bekl. in einer verfestigten Lebensgemeinschaft lebt und eine weitere Unterhaltspflicht damit unbillig wäre – erstrebte er den Wegfall seiner Unterhaltspflicht. Zur Vorbereitung dieser Klage hatte er ein Detektivbüro mit der Feststellung beauftragt, ob die Bekl. in einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft lebe, nachdem sie dies in der vorprozessualen Korrespondenz verneint hatte. Der eingeschaltete Detektiv überwachte deren Fahrten mit dem Pkw durch einen am Fahrzeug heimlich angebrachten GPS-Sender. Nach Vorlage der Beweise im Abänderungsverfahren hat die Bekl. den Klageanspruch sofort anerkannt. Der Kl. begehrte daraufhin im Wege der Kostenfestsetzung die Erstattung der ihm durch die Einschaltung des Detektivs entstandenen Kosten.

Kosten für die Einschaltung eines Detektivs können dann grundsätzlich als notwendige Verfahrenskosten erstattet verlangt werden, wenn die Feststellungen für eine erfolgversprechende Rechtsverfolgung notwendig waren. Zu einer zweckentsprechenden Rechtsverfolgung sind jedoch nur solche Maßnahmen zu rechnen, die auch zu gerichtlich verwertbaren Feststellungen führen. Der Einsatz eines GPS-Systems dient dazu, den Standort eines Kraftfahrzeugs laufend zu orten: Das System ermöglicht damit die heimliche Erstellung eines umfassenden Bewegungsprofils einer Person. Dieses beschränkt sich nicht auf die Feststellung, wann und für wie lange die Anschrift des vermeintlichen Partners aufgesucht wird, sondern zeichnet unvermeidbar auch alle anderen Fahrten auf. Daraus ergibt sich zwangsläufig eine lückenlose Überwachung aller Fahrten aus privaten und beruflichen Anlässen – eine für das angestrebte Ermittlungsergebnis nicht erforderliche Kontrolle. Auch wenn die Betätigung im öffentlichen Raum nicht zum unantastbaren Kernbereich privater Lebensgestaltung gehört, stellt eine so weitgehende Beobachtung einen erheblichen Eingriff in das durch das Grundgesetz (Art. 2 I i.V. mit Art. 1 I GG) geschützte allgemeine Persönlichkeitsrecht und das davon umfasste Recht auf informationelle Selbstbestimmung dar.

Wenn auch die GPS-gestützte Ermittlung eines Aufenthaltsorts im Rahmen strafrechtlicher Ermittlungen nicht generell unzulässig ist, ist bei dem Einsatz solcher Mittel der allgemeine Grundsatz der Verhältnismäßigkeit zu beachten. Dies erschließt sich unmittelbar aus § 100 h StPO, der den Einsatz von besonderen, für Observationszwecke bestimmten technischen Mitteln außerhalb des Wohnraums nur zulässt, wenn Feststellungen auf andere Weise weniger erfolgversprechend sind und es sich um Straftaten von erheblicher Bedeutung handelt. Demnach ist der Einsatz moderner technischer Geräte zur heimlichen Personenüberwachung bereits im Strafverfahren nicht beliebig zulässig, sondern zum Schutz der Privatsphäre an konkrete Voraussetzungen gebunden.

Zumindest dann, wenn Feststellungen auch auf andere Art und Weise möglich sind, gebietet es das Recht auf informationelle Selbstbestimmung, auf solche weniger einschneidenden Maßnahmen zurückzugreifen. Als eine solche Maßnahme kam vorliegend eine punktuelle persönliche Beobachtung in Betracht. Diese wäre für die Feststellung der Voraussetzungen einer verfestigten Lebensgemeinschaft auch deshalb geeignet, weil neben Häufigkeit und Dauer der Kontakte auch das Auftreten in der Öffentlichkeit weiteren Aufschluss geben kann.

Unter diesen Voraussetzungen beruhen die aus einer heimlichen GPS-Überwachung gewonnenen Erkenntnisse auf einem nicht gerechtfertigten Eingriff in die Privatsphäre und wären daher prozessual nicht verwertbar. Damit kann der Kl. die entstandenen Detektivkosten nicht erstattet verlangen.



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