Zur Dauer des nachehe- lichen Krankheitsunterhalts

20Jul09

Bundesgerichtshof vom 27.05.2009 – XII ZR 111/08

Auch ein auf dem Grundsatz der nachehelichen Solidarität beruhender Unterhalt wegen Krankheit kann zeitlich befristet werden. Der Umfang nachehelicher Solidarität ist unter Berücksichtigung der Dauer der Pflege oder Erziehung gemeinschaftlicher Kinder, der Gestaltung von Haushaltsführung und Erwerbstätigkeit während der Ehe sowie der Dauer der Ehe zu bemessen.

Nach der gesetzlichen Regelung in § 1578 Abs. 2 S.1 BGB ist ein Anspruch auf nachehelichen Unterhalt herabzusetzen oder zeitlich zu begrenzen, wenn ein unbegrenzter Unterhaltsanspruch unbillig ist. Im Rahmen dieser Billigkeitsabwägung ist vorrangig zu berücksichtigen, inwieweit durch die Ehe Nachteile im Hinblick auf die Möglichkeit eingetreten sind, für den eigenen Unterhalt zu sorgen. Solche Nachteile können sich vor allem aus der Dauer der Pflege oder Erziehung eines gemeinschaftlichen Kindes, aus der Gestaltung von Haushaltsführung und Erwerbstätigkeit während der Ehe sowie aus der Dauer der Ehe ergeben. Eine Erkrankung hingegen ist in der Regel nicht durch die Ehe bedingt, sondern schicksalhaft.

Nach diesen Kriterien hatte der BGH in einem früheren Fall (Urteil vom 26.11.2008 – XII ZR 131/07) die Befristung des nachehelichen Krankheitsunterhalts eines geschiedenen Ehemannes auf drei Jahre bestätigt, weil die Ehe lediglich elf Jahre gedauert hatte, von denen die Ehegatten nur fünf Jahre zusammen gelebt hatten. Der unterhaltsberechtigte Ehemann verfügte zudem über zwei Renten, die ihm einen deutlich über dem Existenzminimum liegenden Lebensstandard sicherten, während eine fortdauernde Unterhaltspflicht für die unterhaltspflichtige Ehefrau zu einer spürbaren Belastung geführt hätte.

Im vorliegenden Fall hat der BGH dagegen eine Befristung abgelehnt und dabei der nachehelichen Solidarität der Ehegatten eine ausschlaggebende Bedeutung eingeräumt. Maßgebend dafür waren nach Angaben des BGH die Umstände beim Eheschluss, also das Alter der Ehefrau (16), deren Schwangerschaft sowie Aufgabe der Berufsausbildung und der Verlauf der 26-jährigen Ehe, in der sich die Ehefrau ausschließlich der Haushaltsführung und Kindererziehung gewidmet habe. All dies begründet ein besonders schutzwürdiges Vertrauen, das bei der Frage nach einer Befristung und Begrenzung des Unterhaltsanspruchs zu berücksichtigen gewesen sei.



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