BAG ändert Rechtsprechung: Kein Erlöschen des Urlaubsanspruchs bei Arbeitsunfähigkeit!

21Jul09

  

BAG, Urteil vom 24.03.2009 – 9 AZR 983/07

Bisher hat das Bundesarbeitsgericht § 7 III, IV des Bundesurlaubsgesetzes (BurlG) so ausgelegt, dass der Urlaubsabgeltungsanspruch erlischt, wenn der Urlaubsanspruch aufgrund der krankheitsbedingten Arbeitsunfähigkeit des Arbeitnehmers bis zum Ende des Übertragungszeitraums nicht erfüllt werden kann. Der 9. Senat des BAG gibt seine Rechtsprechung nun auf und hat jetzt entschieden: Der Anspruch auf Abgeltung gesetzlichen Voll- oder Teilurlaubs erlischt nicht, wenn der Arbeitnehmer bis zum Ende des Urlaubsjahres und/oder des Übertragungszeitraums erkrankt und deshalb arbeitsunfähig ist.

Vorausgegangen war eine Entscheidung des EuGH vom 20.01.2009, wonach einzelstaatliche Rechtsvorschriften nicht mit Art. 7 II der Richtlinie 2003/88/EG vereinbar seien, nach denen Arbeitnehmern, die wegen Krankheit den Jahresurlaub nicht zumindest bis zum Ende des Übertragungszeitraums in Anspruch nehmen könnten, bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses keine „finanzielle Vergütung“ gezahlt würde. Damit widerspracht der EuGH der bisherigen Rechtsprechung des BAG, welches diese also nun „richtlinienkonform fortzubilden“ hatte.

Die Erklärung des Arbeitgebers, der Arbeitnehmer könne zu Hause bleiben oder sei von der Arbeitspflicht entbunden, genügt nicht, um den Urlaubsanspruch zum Erlöschen zu bringen. Die zur Erfüllung des Urlaubsanspruchs erforderliche Erklärung muss hinreichend deutlich erkennen lassen, dass der Arbeitnehmer zur Erfüllung des Urlaubsanspruchs von der Arbeitspflicht befreit wird.

Die neue Rechtsprechung gilt für Urlaubsabgeltungsansprüche, die am 02.08.2006 noch nicht verfallen waren.

Da die neue Rechtsprechung nur gesetzlichen Mindesturlaub betrifft, können die Parteien des Einzelarbeitsvertrags Urlaubs- und Urlaubsabgeltungsansprüche, die vier Wochen übersteigen, frei regeln.



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