BGH: Zur Erwerbsobliegenheit bei Vollzeitbetreuung des Kindes!
BGH, Urteil vom 6.5.2009 – XII ZR 114/08
Der BGH befasst sich in dieser Entscheidung im Anschluss an die Entscheidung vom 18.3.09 (hier) erneut mit der Erwerbsobliegenheit des betreuenden Elternteils im Rahmen des Betreuungsunterhalts.
Zunächst wird die erteilte Absage an frühere Altersphasenmodelle untermauert. Ist das Kind drei Jahre alt, so besteht im Grundsatz kein Anspruch mehr auf persönliche Betreuung durch einen Elternteil. Dennoch führt die Tatsache allein, dass ein Kind ganztägig Kindergarten, Hort oder ähnliche Betreuungseinrichtungen besuchen kann, nicht zwangsläufig dazu, dass der betreuende Elternteil unweigerlich einer Vollzeittätigkeit nachgehen muss. Denn die daneben erforderliche Betreuung des Kindes nach Ende der Zeit in der Betreuungseinrichtung darf nicht zu einer Doppelbelastung des Elternteils und damit zu einer negativen Auswirkung auf das Kindeswohl führen.
Die Gerichte sind in erster Stufe gehalten, unter Berücksichtigung etwaiger gesundheitlicher Einschränkungen des Kindes zu prüfen, wie die Kinderbetreuung auf andere Weise gesichert ist oder gesichert werden kann. In zweiter Stufe sind es elternbezogene Gründe, welche die Erwerbsobliegenheit trotz Fremdbetreuung einschränken können. Besonders bedeutsam ist, dass die Berufstätigkeit und verbleibende Betreuung der Kinder nach Kindergarten- oder Hortzeiten bei dem Elternteil nicht zu einer Doppelbelastung führen. Die Darlegungs- und Beweislast für die Voraussetzungen einer Verlängerung über die Basiszeit hinaus liegt allerdings beim unterhaltsberechtigten Elternteil.
Sofern danach eine Verlängerung des Anspruchs vorzunehmen ist, scheidet eine Befristung des Betreuungsunterhalts aus.
Filed under: Familienrecht | Leave a Comment
Schlagwörter: Familienrecht, Unterhalt