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Wer von einem Vertrag über den Kauf eines Autos zurücktritt, muss Wertersatz für die Nutzung leisten. Das kann durchaus „teuer“ kommen!


Das OLG Hamm macht ín seiner Entscheidung vom 09.12.08 grundlegende Ausführungen dazu, wer Verbraucher im Sinne des § 16 Abs. 2 UWG in Verbindung mit §§ 2 Abs. 2 UWG, 13 BGB ist und deshalb des besonderen Schutzes des UWG bedarf.