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Eine behauptete Änderung der im Erstprozess einem Versäumnisurteil zu Grunde gelegten (fingierten) Verhältnisse erlaubt keine Abänderung nach § 323 ZPO. Eine Abänderung ist vielmehr nur dann und insoweit möglich, als sich die seinerzeit gegebenen tatsächlichen Verhältnisse wesentlich geändert haben. (amtlicher Leitsatz)
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Schlagwörter: Abänderung, BGH, Familienrecht, Präklusion, Unterhalt