Zur Abänderbarkeit eines Versäumnisurteils

27Okt10

BGH, Urteil vom 12. 5. 2010 – XII ZR 98/08

Der Vater war mit Versäumnisurteil verurteilt worden, an seine Kinder jeweils den Mindestunterhalt zu zahlen. Die für die Kinder in Prozessstandschaft klagende Mutter hatte in der Klage seine durchschnittlichen Nettoeinkünfte fälschlicher Weise zu hoch angegeben. Gleichwohl hat der Vater sich hiergegen nicht zur Wehr gesetzt und auch gegen das Versäumnisurteil keinen Einspruch eingelegt. Jahre später stützt er sein Abänderungsbegehren auf sein nun tatsächliches Einkommen, das sogar geringer ist als das seinerzeit dem Versäumnisurteil zu Grunde Liegende. Das Amtsgericht hat die Abänderungsklage als unzulässig abgewiesen, weil er nicht zu einer Änderung seiner Einkommensverhältnisse seit Eintritt der Rechtskraft des Versäumnisurteils vorgetragen hat. Das OLG Schleswig wies die Berufung zurück. Die zugelassene Revision hatte keinen Erfolg.

Nach der seinerzeit noch anwendbaren Vorschrift des § 323 ZPO a.F. (jetzt: § 238 FamFG) kann von jeder Partei die Abänderung eines Urteils über künftig fällig werdende wiederkehrende Leistungen (Unterhalt) beantragt werden, wenn die Partei Tatsachen vorträgt, aus denen sich eine wesentliche Veränderung der der Entscheidung zugrunde liegenden tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse ergibt. Damit ermöglicht das Gesetz ausnahmsweise eine Durchbrechung der Rechtskraft, die geboten ist, wenn sich die Prognose der Umstände, auf denen das Urteil beruht, nachträglich als unzutreffend erweist. Daraus ergeben sich aber zugleich die Grenzen für die Durchbrechung der bestehenden Rechtskraft. Auch wenn eine wesentliche Veränderung der tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse vorliegt, ist die Entscheidung nur unter Wahrung ihrer Grundlagen anzupassen.

Ist das abzuändernde Urteil ein Versäumnisurteil, scheidet eine Abänderung schon dann und insoweit aus, als die gegen die materielle Richtigkeit desselben sprechenden Gründe noch durch Einspruch gegen das Versäumnisurteil hätten geltend gemacht werden können. Die Abänderungsgründe müssen nicht nur nach der letzten mündlichen Verhandlung entstanden sein, in der das Versäumnisurteil ergangen ist, sondern nach dem Ablauf der Einspruchsfrist. Für die Frage der Zulässigkeit einer Abänderungsklage kommt es demnach allein darauf an, welche tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse der Entscheidung zu Grunde liegen und ob insoweit eine wesentliche Veränderung vorgetragen ist.

Hinsichtlich der Abänderung eines Versäumnisurteils hat der BGH nun erstmalig entschieden, dass es für die Änderung der Einkommensverhältnisse auf eine Änderung der tatsächlichen und nicht der dem Versäumnisurteil zu Grunde liegenden fingierten Verhältnisse abzustellen ist. Um die Rechtskraft des Versäumnisurteils zu wahren, kann es also nicht auf die vom Vater vorgetragenen, sondern nur um die seinerzeit tatsächlich vorliegenden Umstände ankommen.

Bereits bei Erlass des Versäumnisurteils verfügte der Vater aber nicht mehr über die (von der Mutter) angegebenen Einkünfte. Weil der Vater dies bereits im Ausgangsverfahren, spätestens aber mit einem Einspruch gegen das Versäumnisurteil hätte vortragen können, ist er insoweit nun im Abänderungsverfahren präkludiert, d.h. ausgeschlossen. Deshalb hat der BGH die Differenz zwischen dem dem Versäumnisurteil zu Grunde liegenden (fingierten) Einkommen und dem tatsächlichen Einkommen des Vaters zum damaligen Zeitpunkt zum nunmehr aktuellen Einkommen hinzugerechnet und von diesem (wiederum fiktiven) Einkommen den notwendigen Selbstbehalt abgezogen, mit dem Ergebnis, dass die (fiktiv) verbleibende Verteilungsmasse ausreicht, weiterhin den Mindestunterhalt zu zahlen, weshalb – zumindest rechtlich – keine Änderung der dem Versäumnisurteil zugrundeliegenden Verhältnisse vorlag und damit eine Abänderung des Versäumnisurteils ausschied. Der BGH ist der Auffassung, dass es den Vater nicht in verfassungsrechtlich unzumutbarer Weise belastet, wenn ihm nach Zahlung der jeweiligen Mindestunterhaltsbeträge tatsächlich bei dieser Berechnung nicht einmal das Existenzminimum verbleibt.

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