Archive for the ‘Reiserecht’ Category

Wird die Reise infolge bei Vertragsabschluss nicht voraussehbarer höherer Gewalt erheblich erschwert, gefährdet oder beeinträchtigt, so können sowohl der Reiseveranstalter als auch der Reisende den Vertrag allein nach Maßgabe dieser Vorschrift kündigen. Doch wann liegt höhere Gewalt überhaupt vor? Zum Weiterlesen auf die Überschrift klicken.


Die Parteien streiten um die Frage, ob der Reiseveranstalter bei Eintritt eines Dritten in den Reisevertrag den Kunden mit denjenigen Mehrkosten belasten darf, die sich daraus ergeben, dass die Tarifbedingungen der Luftverkehrsunternehmen typischerweise nach bestätigter Buchung keinen Wechsel in der Person des Fluggastes („name change“) zulassen und deshalb eine neue Flugbuchung erfordern. Zum Weiterlesen auf die Überschrift klicken.


Der unter anderem für das Reise- und Personenbeförderungsrecht zuständige X. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat dem Gerichtshof der Europäischen Union gemäß Art. 267 AEUV folgende Frage zur Auslegung des Art. 7 der europäischen Fluggastrechteverordnung (Verordnung (EG) 261/2004) zur Vorabentscheidung vorgelegt: Kann ein Ausgleichsanspruch nach Art. 7 der Verordnung auch dann bestehen, wenn ein Fluggast wegen einer relativ geringfügigen Ankunftsverspätung einen direkten Anschlussflug nicht erreicht und dies eine Verspätung von drei Stunden und mehr am Endziel zur Folge hat, die beiden Flüge aber von unterschiedlichen Luftfahrtunternehmen ausgeführt wurden und die Buchungsbestätigung durch ein Reiseunternehmen erfolgte, das die Flüge für seinen Kunden zusammengestellt hat? Zum Weiterlesen auf die Überschrift klicken.


Nach einer neuen Entscheidung des Bundesgerichtshofs muss die Reiseveranstalterin unter bestimmten Voraussetzungen Schmerzensgeld wegen Verletzungen bei einem Unfall, der sich auf einer Ausflugsfahrt am Urlaubsort ereignete, Schadensersatz bezahlen, selbst wenn sie lediglich als Vermittlerin auftrat. Zum Weiterlesen auf die Überschrift klicken.


Anerkenntnisurteil des Bundesgerichtshofs vom 9. Juni 2015 – X ZR 59/14 Die Kläger begehren Ausgleichszahlungen in Höhe von jeweils 400 € nach Art. 5 Abs. 1 Buchst. c i.V.m. Art. 7 Abs. 1 Satz 1 Buchst. b der Fluggastrechteverordnung (Verordnung (EG) Nr. 261/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Februar 2004 über eine […]


Die ausführende Fluggesellschaft zahlte an die Klägerin und ihren Ehemann jeweils 600 Euro wegen erheblicher Verspätung nach der Fluggastrechteverordnung. Die Klägerin macht wegen der Flugverspätung gegen die Beklagte aufgrund des deutschen Reisevertragsrechts einen Minderungsanspruch in Höhe von fünf Prozent des anteiligen Tagesreisepreises ab der fünften Stunde der Verspätung geltend. Zum Volltext auf die Überschrift klicken.


Der Bundesgerichtshof hatte erneut in zwei Fällen über Ausgleichszahlungen wegen verspäteter Flüge nach Art. 7 Abs. 1 Buchst. a der Fluggastrechteverordnung (Verordnung (EG) Nr. 261/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Februar 2004 über eine gemeinsame Regelung für Ausgleichs- und Unterstützungsleistungen für Fluggäste im Fall der Nichtbeförderung und bei Annullierung oder großer Verspätung von Flügen) zu entscheiden. Zum Weiterlesen auf die Überschrift klicken.


Der für das Reise- und Personenbeförderungsrecht zuständige X. Zivilsenat hat zwei Klauseln in allgemeinen Reisebedingungen betreffend die Festlegung von Flugzeiten und die Verbindlichkeit von Informationen des Reisebüros über Flugzeiten für unwirksam erachtet. Zum Weiterlesen auf die Überschrift klicken.


Der Kläger verlangt eine Ausgleichszahlung nach Art. 7 Abs. 1 der Fluggast-rechteverordnung (Verordnung (EG) Nr. 261/2004) wegen erheblicher Verspätung. Er buchte bei dem beklagten Luftverkehrsunternehmen eine Flugreise von Hamburg über Paris nach Atlanta. Der Zubringerflug nach Paris startete pünktlich, landete jedoch verspätet, weil zunächst keine Landeerlaubnis erteilt wurde. Der Kläger verpasste infolgedessen den pünktlich abgehenden Anschlussflug nach Atlanta. Zum Weiterlesen auf die Überschrift klicken.


Der für das Reise- und Personenbeförderungsrecht zuständige X. Zivilsenat hat erneut über Ausgleichsansprüche von Flugreisenden nach Art. 7 Abs. 1 Buchst. c der Fluggastrechteverordnung (Verordnung (EG) Nr. 261/2004) wegen einer Flugverspätung entschieden. Zum Weiterlesen auf die Überschrift klicken.