Keine Ausgleichsansprüche bei Verspätung wegen verzögerter Landeerlaubnis
Urteil des Bundesgerichtshofs vom 13. November 2013 – X ZR 115/12
Der Kläger verlangt eine Ausgleichszahlung nach Art. 7 Abs. 1 der Fluggast-rechteverordnung (Verordnung (EG) Nr. 261/2004) wegen erheblicher Verspätung. Er buchte bei dem beklagten Luftverkehrsunternehmen eine Flugreise von Hamburg über Paris nach Atlanta. Der Zubringerflug nach Paris startete pünktlich, landete jedoch verspätet, weil zunächst keine Landeerlaubnis erteilt wurde. Der Kläger verpasste infolgedessen den pünktlich abgehenden Anschlussflug nach Atlanta. Da ein Weiterflug nach Atlanta erst wieder am nächsten Tag möglich war, bemühte sich der Kläger um eine entsprechende Verschiebung seines in Atlanta geplanten Geschäftstermins. Der Termin konnte jedoch erst mehrere Tage später stattfinden. Der Kläger ließ daher den Flug nach Atlanta entsprechend umbuchen und reiste nach Hause zurück.
Die Klage, die ursprünglich auch noch auf Ersatz weitergehender Schäden gerichtet war, ist hinsichtlich des Ausgleichsanspruchs nach der Fluggastrechteverordnung in beiden Vorinstanzen ohne Erfolg geblieben. Die vom Landgericht insoweit zugelas-sene Revision hat der Bundesgerichtshof zurückgewiesen.
Zwar sind entgegen der Annahme der Vorinstanzen die tatbestandlichen Vorausset-zungen für einen Ausgleichsanspruch nach Art. 7 der Fluggast-rechteverordnung wegen erheblicher Verspätung erfüllt, weil die verspätete Ankunft des Zubringer-fluges in Paris dazu geführt hat, dass der Kläger sein Endziel Atlanta nicht früher als drei Stunden nach der geplanten Ankunft erreichen konnte. Ebenso wenig ist der Ausgleichsanspruch ausgeschlossen, weil der Kläger den ihm für den verpassten An-schlussflug angebotenen Ersatzflug nach Atlanta nicht angetreten hat. Denn der Klä-ger hat gleichwohl einen nach der Fluggastrechteverordnung auszugleichenden Zeit-verlust erlitten.
Allerdings hat die Zurückweisung des Ausgleichsanspruchs durch das Landgericht im Ergebnis gleichwohl Bestand. Die Verspätung des Fluges beruhte darauf, dass das pünktlich gestartete Flugzeug am Ankunftsflughafen keine Landeerlaubnis erhielt. Damit ging die Verspätung auf „außergewöhnliche Umstände“ im Sinne des Art. 5 Abs. 3 der Fluggastrechteverordnung zurück, die die Verpflichtung eines Luftver-kehrsunternehmens zu Ausgleichszahlungen entfallen lassen.
Quelle: Pressestelle des Bundesgerichtshofs vom 14. November 2013
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