Bay. VGH: 15-km-Regel nein, FFP2-Masken ja, landesweites Alkoholverbot nein

06Feb21

Für Bewohner von Orten mit einer 7-Tages-Inzidenz von mehr als 200 galt ab dem 11. Januar 2021 in Bayern ein eingeschränkter Bewegungsradius: touristische Tagesausflüge über einen Umkreis von 15 Kilometern um die Wohnortgemeinde hinaus waren verboten. Der Bayerische Verwaltungsgerichtshof (VGH) gab am 26.Januar 2020 einem dagegen gerichteten Eilantrag statt und kippte die Regelung. Der Beschluss (Az. 20 NE 21.162) gilt ab sofort bis zu einer Entscheidung in der Hauptsache.

Die Begründung ist interessant und grundsätzlich. Hier gibt’s die Kurzfassung als PDF zum Download: VGH kippt 15-km-Regel

Ein anderer Eilantrag wandte sich gegen die FFP2-Maskenpflicht in Bayern. Diesen Eilantrag lehnte der VGH ab und bestätigte die FFP2-Maskenpflicht zumindest vorläufig (Az. 20 NE 21.171). Die Richter hielten einen höheren Selbst- und Fremdschutz für wahrscheinlich und konnten keine Gesundheitsgefährdungen durch die Masken erkennen. Auch seien die Aufwendungen für die Anschaffung der Masken grundsätzlich zumutbar. Die Menschen in Bayern müssen damit vorerst weiterhin in Geschäften, Bussen und Bahnen eine FFP2-Maske tragen.

Anders beurteilte der VGH allerdings einen Antrag gegen das generelle Alkoholverbot ab einer bestimmten Uhrzeit: Die obersten bayerischen Verwaltungsrichter sahen keine Grundlage für ein landesweites Alkoholverbot im öffentlichen Raum (Az. 20 NE 21.76).

 



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