Wechselbezüglichkeit einer Schlusserbeneinsetzung auch bei unterschiedlichen Vermögen

17Dez15

Beschluss des OLG Frankfurt am Main vom 07.05.2015 zu Az.: 20 W 196/14

Gemäß § 2270 Abs. 1 BGB ist von einer wechselbezüglichen Verfügung in einem gemeinschaftlichen Testament dann auszugehen, wenn die Verfügung des einen nicht ohne die Verfügung des anderen getroffen worden wäre. Dies bedeutet, dass zwischen den einzelnen Verfügungen ein Zusammenhang des Motivs in der Form bestehen muss, dass die eine Verfügung des Ehegatten nur deshalb getroffen wurde, weil der andere eine bestimmte Verfügung getroffen hat. Enthält ein gemeinschaftliches Testament keine klare und eindeutige Anordnung zur Wechselbezüglichkeit, muss diese nach allgemeinen Auslegungsgrundsätzen und für jede einzelne Verfügung gesondert ermittelt werden. Eine Wechselbezüglichkeit einer in einem gemeinschaftlichen Testament enthaltenen Schlusserbeneinsetzung der gemeinschaftlichen Kinder bei gegenseitiger Alleinerbeinsetzung der Eltern im ersten Erbfall kann auch bei unterschiedlichen Vermögensverhältnissen und – unterstelltem – unterschiedlichem Beitrag der Eltern zum Familienunterhalt vorliegen.

In diesem Zusammenhang hat das OLG darauf hinzuweisen, dass es unerheblich ist, ob die Eheleute ihre gemeinschaftlichen Verfügungen in Kenntnis der Auswirkung, die ein gemeinschaftliches Testament nach dem Tode des Erstversterbenden haben kann, getroffen haben. Hinsichtlich der Wechselbezüglichkeit kommt es vielmehr alleine auf die Übereinstimmung des Motivs an und nicht auf die Kenntnis der dann aus dem Gesetz folgenden Rechtsfolge der Wechselbezüglichkeit.

 



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