Teilurteil trotz zugestandenem Mindestnachlass unzulässig

11Sept15

OLG Celle, 23.07.2015 – 6 U 34/15

Der Kläger verlangt von dem Beklagten im Wege der Stufenteilklage Auskunft, Vollständigkeitsversicherung und Zahlung des Pflichtteils nach beider und des weiteren Bruders am 14. August 2012 verstorbener Mutter und beziffert einen Teilbetrag des Pflichtteils und dessen Ergänzung wegen Schenkungen der Erblasserin an den Beklagten.

Der Kläger hat im Wege der Stufenklage 1. Auskunft über den Bestand des Nachlasses einschließlich Verbindlichkeiten durch ein von einem Notar aufgenommenes Verzeichnis, 2. Ermittlung des Nachlasswertes durch Sachverständige, 3. Vollständigkeitsversicherung, 4. Zahlung des Pflichtteils nebst Zinsen, soweit nicht schon beziffert, daneben Zahlung von x € nebst Zinsen verlangt. Der Beklagte hat hiernach Auskunft mittels durch einen Notar aufgenommenen Verzeichnisses erteilt.

Der Beklagte hat Abweisung der Klage erstrebt und behauptet, dass der Kläger Geschenke von der Erblasserin erhalten habe, die dieser sich auf den Pflichtteil anrechnen lassen müsse. Gegenüber dem seiner – des Beklagten – Berechnung nach bestehenden Pflichtteilsanspruch des Klägers und dessen Ergänzung hat er die Aufrechnung erklärt mit einem eigenen Pflichtteilsanspruch und dessen Ergänzung nach beider Vater in Höhe von y € und wegen des von dem Kläger geltend gemachten Auskunftsanspruchs hierauf ein Zurückbehaltungsrecht gestützt.

Das Landgericht hat zur Frage der unentgeltlichen Zuwendungen an den Kläger Beweis erhoben und durch Teil-Urteil der Klage auf Auskunft durch ein von einem Notar aufgenommenes Nachlassverzeichnis sowie auf Zahlung eines erstrangigen Teilbetrags Pflichtteil und Ergänzung in Höhe von x € nebst Zinsen stattgegeben; die auf Wertermittlung gerichtete Klage hat es abgewiesen. Es hat ausgeführt, dass der Pflichtteilsanspruch und dessen Ergänzung jedenfalls in Höhe von x € bestehe.

Gegen das Urteil wendet sich der Beklagte mit seiner Berufung, mit der er sein Ziel weiterverfolgt, dass der bezifferte Pflichtteils-Teilanspruch infolge Aufrechnung mit seinem – des Beklagten – Pflichteilsanspruch und dessen Ergänzung nach dem Vater erloschen und der Auskunftsanspruch wegen des Zurückbehaltungsrechts nicht durchsetzbar sei. „Hilfsweise“ erstrebt er die Verurteilung Zug um Zug gegen Zahlung von y € nebst Zinsen. Er greift die Ausführungen des Landgerichts zur Unwirksamkeit der Aufrechnung nach § 390 BGB an und meint, das Landgericht habe rechtsfehlerhaft das Zurückbehaltungsrecht verneint.

Die Berufung ist insoweit begründet, als das angefochtene Teil-Urteil aufzuheben und die Sache an das Landgericht zurückzuverweisen war, soweit es den Beklagten zur Zahlung eines Pflichtteils von nebst Zinsen verurteilt hat (§ 538 Abs. 2 Satz 1 Nr. 7, Satz 3 ZPO), im Übrigen unbegründet.

Hinsichtlich des Pflichtteilsanspruchs, den der Kläger teilweise bereits beziffertgeltend gemacht hat, war die Verurteilung unzulässig.

Der bezifferte Anspruch auf den Pflichtteil war nicht zur Endentscheidung reif (§ 301 Abs. 1 Satz 1 Fall 2 ZPO). Der Pflichtteilsanspruch ist ein einheitlicher Anspruch, der sich aus unselbstständigen Rechnungsposten zusammensetzt, über welche nicht teilweise mit Rechtskraftwirkung vorab entschieden werden kann. Die Ansicht des OLG Brandenburg (Urteil vom 7. Januar 2004 – 13 U 25/03), „die Beklagten müss(t)en sich an dem selbst angegebenen Nachlasswert festhalten lassen“, trifft nicht zu. Die Auskunft des Erben gegenüber dem Pflichtteilsberechtigten über den Bestand des Nachlasses ist die Erfüllung eines nach materiellem Recht begründeten Anspruchs, aber kein Prozessvorbringen mit Geständniswirkung (§ 288 ZPO), abgesehen davon, dass, selbst wenn es ein solches wäre, der Widerruf mit der Folge der Unwirksamkeit des Geständnisses sich nicht ausschließen ließe (§ 290 ZPO).