Übersinnliches genießt Urheberschutz
Urteil des Oberlandesgerichts Frankfurt 13.05.2014 – 11 U 62/13
Das Urheberrecht für einen Text gilt auch dann, wenn der Verfasser diesen angeblich in Wachträumen empfangen und nur aufgeschrieben hat. Das hat das OLG Frankfurt entschieden und damit ein Urteil des Landgerichts bestätigt.
In dem Fall geht es um den Text einer US-amerikanischen Professorin für klinische Psychiatrie aus dem Jahr 1975. Die Frau hatte zu ihren Lebzeiten angegeben, eine innere Stimme, die sie als Jesus von Nazareth identifizierte, habe ihr den Text in aktiven Wachträumen eingegeben. Sie habe die Worte dann zu Papier gebracht. Den Text veröffentlichte sie später zusammen mit einem anderen Professor als Buch unter dem Titel „A Course of Miracles„, zunächst ohne Autorenangabe. Popularität erlangte vor allem eine spätere, überarbeitete Ausgabe, die auch zum amerikanischen Copyright-Register angemeldet wurde. Laut Angaben der Stiftung, die die Rechte daran hält, verkaufte sich das Buch seit 1976 rund 2,5 Millionen Mal und wurde in zahlreiche Sprachen übersetzt.
Die Stiftung klagt gegen einen Verein aus Deutschland, der Passagen aus dem Text im Internet veröffentlicht hatte. Vor dem Landgericht bekam die Stiftung Recht, doch der Verein legte Berufung ein. Begründung: Das Urheberrecht könne gar nicht verletzt sein. Schließlich habe die Verfasserin damals selbst angegeben, dass der Text das Ergebnis eines Diktats gewesen sei. Sie habe also nur die Rolle einer Gehilfin oder Schreibkraft ohne individuellen Gestaltungsspielraum gehabt und könne deshalb nicht als Urheberin angesehen werden.
Das Oberlandesgericht wollte sich auf diese Argumentation aber nicht einlassen. Jenseitige Inspirationen seien nach allgemein vertretener Auffassung rechtlich uneingeschränkt ihrem menschlichen Empfänger zuzurechnen. Für den Urheberschutz komme es auf den tatsächlichen Schaffensvorgang an, den sogenannten „schöpferischen Realakt“. Auch Geistesgestörte und Hypnotisierte könnten Urheber sein, stellte das OLG klar. Ein menschlicher Schöpfer kann deshalb auch dann Urheberrechtsschutz verlangen, wenn das Werk angeblich nur durch metaphysische Einflüsse entstanden ist.
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