Bearbeitungsentgelt für Privatkredite unwirksam

10Jun14

Urteil des Bundesgerichtshofs vom 13. Mai 2014 – XI ZR 405/12 und – XI ZR 170/13

Im Verfahren XI ZR 405/12 macht der klagende Verbraucherschutzverein gegenüber der beklagten Bank im Wege der Unterlassungsklage die Unwirksamkeit der im Preis-aushang der Beklagten für Privatkredite enthaltenen Klausel: „Bearbeitungsentgelt einmalig 1%“ geltend. Die Klage ist in beiden Vorinstanzen erfolgreich gewesen.

Im Verfahren XI ZR 170/13 begehren die Kläger als Darlehensnehmer von der be-klagten Bank aus ungerechtfertigter Bereicherung die Rückzahlung des von der Be-klagten beim Abschluss eines Verbraucherdarlehensvertrags berechneten Bear-beitungsentgelts. Die Parteien schlossen im März 2012 einen Online-Darlehens-vertrag. Dazu hatten die Kläger die von der Beklagten vorgegebene und auf deren Internetseite eingestellte Vertragsmaske ausgefüllt, die u. a. folgenden Abschnitt enthielt: „Bearbeitungsentgelt  xy EUR. Das Bearbeitungsentgelt wird für die Kapi-talüberlassung geschuldet. Das Entgelt wird mitfinanziert und ist Bestandteil des Kreditnennbetrages. Es wird bei der Auszahlung des Darlehens oder eines ersten Darlehensbetrages fällig und in voller Höhe einbehalten.“

Die Höhe des Bearbeitungsentgelts war von der Beklagten sodann mit 1.200 € be-rechnet und in das Vertragsformular eingesetzt worden. Die auf Rückzahlung dieses Betrages nebst entgangenem Gewinn, Verzugszinsen und Ersatz der Rechtsanwalts-kosten gerichtete Klage ist – bis auf einen kleinen Teil der Zinsen – ebenfalls in bei-den Vorinstanzen erfolgreich gewesen.

In beiden Verfahren hat der XI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs die Revisionen der beklagten Kreditinstitute zurückgewiesen. Die jeweils in Streit stehenden Bestim-mungen über das Bearbeitungsentgelt unterliegen der gerichtlichen Inhaltskontrolle gemäß § 307 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Nr. 1 BGB und halten dieser – wie die Berufungs-gerichte zutreffend entschieden haben – nicht stand.

Wie in der Parallelsache XI ZR 405/12 handelt es sich auch bei der im Verfahren XI ZR 170/13 streitgegenständlichen Regelung um eine – von der beklagten Bank ge-stellte – Allgemeine Geschäftsbedingung im Sinne von § 307 BGB. Dafür ist ausreich-end, wenn das Entgelt, wie dies hier nach den Feststellungen des Berufungsgerichts beim Abschluss der Online-Darlehensverträge der Fall war, zum Zwecke künftiger wiederholter Einbeziehung in Vertragstexte „im Kopf“ des Kreditinstituts als Klau-selverwender gespeichert ist, anhand der Daten des individuellen Darlehensver-trages errechnet und sodann in ein Leerfeld in der Vertragsurkunde eingesetzt wird.

Die beiden beanstandeten Entgeltklauseln stellen ferner keine gemäß § 307 Abs. 3 Satz 1 BGB kontrollfreien Preisabreden, sondern vielmehr der Inhaltskontrolle zu-gängliche Preisnebenabreden dar. Ausgehend von der jeweils ausdrücklichen Bezeichnung als „Bearbeitungsentgelt“ haben die Berufungsgerichte aus der maß-geblichen Sicht eines rechtlich nicht gebildeten Durchschnittskunden rechtsfeh-lerfrei angenommen, die beklagten Banken verlangten ein zusätzliches Entgelt zur Abgeltung ihres Bearbeitungsaufwandes im Zusammenhang mit der Kreditgewährung und der Auszahlung der Darlehensvaluta; dass im Verfahren XI ZR 170/13 ausweislich des Darlehensvertrages das Bearbeitungsentgelt für die „Kapitalüberlassung“ ge-schuldet wird, steht dem bei der gebotenen kundenfeindlichsten Auslegung nicht entgegen.

Gemessen hieran ist das Bearbeitungsentgelt weder kontrollfreie Preishauptabrede für die vertragliche Hauptleistung noch Entgelt für eine Sonderleistung der Beklag-ten. Beim Darlehensvertrag stellt der gemäß § 488 Abs. 1 Satz 2 BGB vom Dar-lehensnehmer zu zahlende Zins den laufzeitabhängigen Preis für die Kapitalnutzung dar; aus Vorschriften des Gesetzes- und Verordnungsrechts – insbesondere soweit darin neben Zinsen von „Kosten“ die Rede ist – ergibt sich nichts Abweichendes. Mit einem laufzeitunabhängigen Entgelt für die „Bearbeitung“ eines Darlehens wird indes gerade nicht die Gewährung der Kapitalnutzungsmöglichkeit „bepreist“. Das Bearbeitungsentgelt stellt sich auch nicht als Vergütung für eine sonstige, rechtlich selbständige, gesondert vergütungsfähige Leistung der Beklagten dar. Vielmehr wer-den damit lediglich Kosten für Tätigkeiten (wie etwa die Zurverfügungstellung der Darlehenssumme, die Bearbeitung des Darlehensantrages, die Prüfung der Kunden-bonität, die Erfassung der Kundenwünsche und Kundendaten, die Führung der Ver-tragsgespräche oder die Abgabe des Darlehensangebotes) auf die Kunden der Be-klagten abgewälzt, die die Beklagten im eigenen Interesse erbringen oder auf Grund bestehender eigener Rechtspflichten zu erbringen haben.

Der danach eröffneten Inhaltskontrolle halten die streitigen Klauseln nicht stand. Sie sind vielmehr unwirksam, weil die Erhebung eines laufzeitunabhängigen Entgelts für die Bearbeitung eines Verbraucherdarlehens mit wesentlichen Grundgedanken der gesetzlichen Regelung unvereinbar ist und die Kunden der Beklagten entgegen den Geboten von Treu und Glauben unangemessen benachteiligt. Nach dem ge-setzlichen Leitbild des § 488 Abs. 1 Satz 2 BGB haben die Beklagten anfallende Kosten für die Kreditbearbeitung und -auszahlung durch den laufzeitabhängig be-messenen Zins zu decken und können daneben kein laufzeitunabhängiges Bear-beitungsentgelt verlangen. Gründe, die die angegriffenen Klauseln bei der geboten-en umfassenden Interessenabwägung gleichwohl als angemessen erscheinen lassen, haben die Beklagten weder dargetan noch sind solche ersichtlich. Insbesondere ver-mögen bankbetriebswirtschaftliche Erwägungen die Erhebung eines laufzeitunab-hängigen Bearbeitungsentgelts nicht zu rechtfertigen, zumal mit einem laufzeitun-abhängigen Bearbeitungsentgelt in Verbraucherdarlehensverträgen nicht bloß uner-hebliche Nachteile für die Kunden bei der Vertragsabwicklung verbunden sind.

Verfassungsrechtliche Erwägungen stehen der Annahme, Bearbeitungsentgelte in Allgemeinen Geschäftsbedingungen seien unwirksam, ebenso wenig entgegen wie das Unionsrecht einem AGB-rechtlichen Verbot formularmäßig erhobener Bearbeit-ungsentgelte Grenzen setzt.

Im Verfahren XI ZR 170/13 hat der XI. Zivilsenat – insoweit über den Streitstoff der der Parallelsache XI ZR 405/12 zugrunde liegenden Unterlassungsklage hinausgehend – weiter ausgeführt, dass der dortigen Beklagten auch nicht im Wege ergänzender Vertragsauslegung ein Anspruch auf Zahlung des nicht wirksam vereinbarten Be-arbeitungsentgelts gegen die Kläger zugebilligt werden kann. Zudem ist der im Verfahren XI ZR 170/13 streitgegenständliche Bereicherungsanspruch der dortigen Kläger nicht gemäß § 814 Fall 1 BGB ausgeschlossen.

Quelle: Pressestelle des Bundesgerichtshofs vom 13. Mai 2014




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