22Mär13

BGH, Beschl. v. 30.01.2013 – III ZB 49/12

Geht aus dem erstinstanzlichen Urteil nicht hinreichend deutlich hervor, dass das Erstgericht seine Klageabweisung auch auf eine weitere selbständig tragende rechtliche Erwägung gestützt hat, so muss die Berufungsbegründung diese auch nicht gesondert angreifen.



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