Prozess- bzw. Verfahrenskostenhilfe 2013
08Mär13
Auf Grund des § 115 Abs. 1 Satz 5 ZPO in der Fassung vom 5.12.2005 gibt das Justizministerium bekannt:
Die ab dem 1.1.2013 maßgebenden Beträge, die nach § 115 Abs. 1 Satz 3 Nr. 1 Buchst. b und Nr. 2 ZPO vom Einkommen der Partei abzusetzen sind, betragen
- für Parteien, die ein Einkommen aus Erwerbstätigkeit erzielen (§ 115 Abs. 1 Satz 3 Nr. 1 Buchst. b ZPO): 201 €,
- für die Partei und ihren Ehegatten oder ihren Lebenspartner (§ 115 Abs. 1 Satz 3 Nr. 2 Buchst. a ZPO): 442 €,
- für jede weitere Person, der die Partei auf Grund gesetzlicher Unterhaltspflicht Unterhalt leistet, in Abhängigkeit von ihrem Alter (§115 Abs. 1 Satz 3 Nr. 2 Buchst. b ZPO):
a) Erwachsene 354 €,
b) Jugendliche vom Beginn des 15. bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres: 338 €,
c) Kinder vom Beginn des siebten bis zur Vollendung des 14. Lebensjahres: 296 €,
d) Kinder bis zur Vollendung des sechsten Lebensjahres: 257 €.
Bundesgesetzblatt vom 9.1.2013, Seite 81, BGBl I 2013, 81
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