Prüfungsumfang des Berufungsgerichts
08Mär13
Hat der Berufungskläger in zulässiger Weise die Verletzung des materiellen Rechts gerügt, muss das Berufungsgericht innerhalb des zur Überprüfung gestellten Streitgegenstands die materiell-rechtliche Beurteilung durch die Vorinstanz in vollem Umfang auf Rechtsfehler überprüfen. Anders als bei Verfahrensrügen ist es an die geltend gemachten Berufungsgründe nicht gebunden.
BGH, Urt. v. 18.12.2012 – X ZR 3/12
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Schlagwörter: Berufung, BGH, X ZR 3/12