Schadensersatz für illegales Filesharing
Landgericht Hamburg, Urteil vom 8. Oktober 2010 – Az. 308 O 710/09
Das Gericht hat einen Sechszehnjährigen, der unter Verstoß gegen das Urheberrecht zwei Musikaufnahmen in eine Internettauschbörse eingestellt hatte, verurteilt, Schadensersatz in Höhe von 15,00 € pro Musiktitel an die Musikverlage zu zahlen. Die weitergehende Schadensersatzforderung wurde genauso wie die Schadensersatzklage gegen den Vater des Beklagten abgewiesen.
Der Sohn stellte über den Internetanschluss seines Vaters ohne dessen Kenntnis zwei Musikaufnahmen in eine Internettauschbörse ein, sodass die Dateien im Wege des sog. Filesharings von anderen Teilnehmern aufgerufen und heruntergeladen werden konnten. Kläger waren die Inhaber der Rechte an den Musikaufnahmen. Sie verlangten u.a., dass Vater und Sohn wegen der unerlaubten Nutzung jeweils 300,00 € Schadensersatz pro Aufnahme an sie zahlen.
Das Landgericht hat entschieden, dass der Sohn zum Schadensersatz verpflichtet ist. Er habe das Urheberrecht schuldhaft und rechtswidrig verletzt, indem er die Musikstücke unerlaubt kopiert und in das Internet eingestellt hat. Zum Tonträgerherstellungsrecht der Kläger gehöre auch das Vervielfältigungsrecht und das Recht des öffentlichen Zugänglichmachens. Bei der Höhe des Schadensersatzes müsse darauf abgestellt werden, was vernünftige Parteien bei Abschluss eines fiktiven Lizenzvertrags als angemessene Lizenzgebühr für die Nutzung der Musikaufnahmen vereinbart hätten. Da es keinen unmittelbar anwendbaren Tarif für die zu bewertenden Nutzungen gebe, müsse die angemessene Lizenz geschätzt werden. Dabei hat das Gericht berücksichtigt, dass es sich bei den fraglichen Titeln zwar um solche bekannter Künstler handelte, dass die Aufnahmen jedoch bereits einige Jahre alt waren und deshalb nur noch eine begrenzten Nachfrage angenommen werden könne. Da außerdem von einem kurzen Zeitraum auszugehen sei, in dem die Titel zum Herunterladen bereit standen, hat das Gericht geschätzt, dass es allenfalls zu 100 Downloads pro Titel gekommen sein könne. Unter Orientierung an dem GEMA-Tarif VR-OD 5 (Nutzung von Werken im Wege des Music-on-Demand zum privaten Gebrauch) sowie an dem Einigungsvorschlag der Schiedsstelle beim Deutschen Patent- und Markenamt vom 5. Mai 2010 im Schiedsstellenverfahren zwischen dem BITKOM und der GEMA hat das Gericht die angemessene Lizenz auf €15,– pro Titel geschätzt.
Die Schadensersatzklage gegen den Vater hat das Landgericht mit der Begründung abgewiesen, dieser sei weder Täter noch Teilnehmer der Urheberrechtsverletzung. Er sei zwar als sog. Störer anzusehen, weil er seinem Sohn unter Verletzung von Überwachungspflichten den Internetanschluss zur Verfügung gestellt habe, über den die Rechtsverletzungen begangen wurden. Durch dieses Verhalten werde jedoch keine Schadensersatzpflicht begründet.
In dem selben Urteil hat das Gericht jedoch auch entschieden, dass die Abmahnkosten nicht erstattet werden müssen, da die Beklagten nicht wirksam abgemahnt worden seien. Es sei erforderlich, zumindest darzulegen, welcher Abmahnende bzgl. welcher Audiodatei die Rechte geltend macht und die Nutzung beanstandet. Die Entscheidung kann hier im Volltext angesehen werden.
Exkurs: Ohne Schätzung der Downloads hat das Landgericht Düsseldorf mit Urteil vom 09.02.2011 (Az. 12 O 68/10) einen Schadenersatz in Höhe von 300,00 € pro Musiktitel als angemessen angesehen.
Filed under: Abmahnrecht | Leave a Comment
Schlagwörter: Abmahung, aktuell, Filesharing, LG Düsseldorf, LG Hamburg, News, p2p, Schadensersatz, Unterlassung