Abo-Falle: Deutlicher Hinweis auf Kosten erforderlich!
LG Hamburg, Urteil vom 08.07.2010, Az. 327 O 634/09
Das LG Hamburg hat entschieden, dass auf einem Online-Portal, auf dem nach vorheriger Anmeldung Software heruntergeladen werden kann, deutlich auf etwaige Kosten der Registrierung hingewiesen werden muss. Dies gelte insbesondere, wenn es sich um eine bekanntermaßen kostenfreie Software handele. Dann rechne der Verbraucher nicht damit, für die normalerweise frei verfügbare Software (hier: Adobe) im Falle des Downloads eine kostenpflichtige Mitgliedschaft (1-Jahres-Abo) mit dem Betreiber des Online-Portals abschließen zu müssen. Ein unauffälliger Kostenhinweis auf der Anmeldeseite der Beklagten, auf die der Verbraucher gelange, nachdem er den „Download Button“ betätigt habe, sei kaum wahrnehmbar. Er finde sich in verhältnismäßig kleiner Schrift (im entschiedenen Fall: grau auf weißem Hintergrund im Fließtext auf der rechten unteren Seite des Bildschirmausdrucks), wohingegen der restliche Text auf der Anmeldeseite fast ausnahmslos durch farbige Gestaltung und Fettdruck hervorsteche und so die Aufmerksamkeit des Betrachters auf sich ziehe. Damit sei die Gestaltung der Kostenpflicht irreführend und wettbewerbswidrig.
Die Verbraucher gingen nicht davon aus, eine Kaufentscheidung zu treffen, wenn sie „Freeware” herunterladen. Angesichts der Erwartungshaltung, ein einzelnes kostenfreies Programm herunterzuladen, sei der unscheinbare Hinweis ungeeignet, den Verbraucher auf die Kostenpflichtigkeit des Angebots hinzuweisen. Zumindest ein erheblicher Anteil der Kunden werde diesen Hinweis nicht wahrnehmen. Dabei sei zu berücksichtigen, dass der Verbraucher angesichts der für ihn ersichtlichen Informationen keinen Anhalt habe, anzunehmen, dass er vorliegend nicht im Begriff ist, ein einzelnes Programm herunterzuladen, sondern ein kostenpflichtiges Dauerschuldverhältnis über ein Jahr einzugehen, wobei er den Jahresbeitrag im Vorwege zu zahlen hat.
Der Umstand, dass die Kunden ihre persönlichen Daten einzugeben haben, stelle ebenfalls kein Hinweis dar, der die Verkehrserwartung der Kostenlosigkeit des Angebots aufhebt. Es gebe eine Vielzahl von kostenlosen Angeboten im Internet, die dennoch – ob zu Marketingzwecken, aufgrund gesetzlicher Verpflichtung oder aus anderen Gründen – die Eingabe persönlicher Daten erfordere. Der Durchschnittsverbraucher werde daher durch die Erforderlichkeit, persönliche Daten anzugeben, nicht zu der Erkenntnis geführt, dass das Angebot kostenpflichtig ist.
Auch die notwendige Bestätigung der Akzeptanz von AGB und Widerrufsrecht führe nicht zu einem anderen Ergebnis. In AGB können zahlreiche Regelungen enthalten sein, die nichts mit einer Kostenpflichtigkeit zu tun haben, etwa Einschränkungen der Haftung des Verwenders oder urheberrechtliche Bestimmungen und Ähnliches.
Die Entscheidung ist im Volltext hier veröffentlicht: http://openjur.de/u/59533.html
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