Grundlegende Rechtsprechungsänderung zur Rückforderung einer Zuwendung der Schwiegereltern
BGH: Urteil vom 03.02.2010 – XII ZR 189/06
Amtliche Leitsätze:
1. Zuwendungen der Eltern, die um der Ehe ihres Kindes Willen an das (künftige) Schwiegerkind erfolgen, sind nicht als unbenannte Zuwendung, sondern als Schenkung zu qualifizieren (Aufgabe der bisherigen Senatsrechtsprechung). Auch auf derartige Schenkungen sind die Grundsätze des Wegfalls der Geschäftsgrundlage anzuwenden.
2. Rückforderungsansprüche der Schwiegereltern nach den Grundsätzen des Wegfalls der Geschäftsgrundlage können nicht mit der Begründung verneint werden, dass das beschenkte Schwiegerkind mit dem eigenen Kind der Schwiegereltern in gesetzlichem Güterstand gelebt hat und das eigene Kind über den Zugewinnausgleich teilweise von der Schenkung profitiert (Aufgabe der bisherigen Senatsrechtsprechung).
3. Im Falle schwiegerelterlicher, um der Ehe des eigenen Kindes mit dem Beschenkten Willen erfolgter Schenkungen sind nach Scheitern der Ehe Ansprüche aus § 812 I 2 Alt. 2 BGB denkbar (Aufgabe der bisherigen Senatsrechtsprechung).
Die Kläger sind die Schwiegereltern des Beklagten. Sie begehren die Rückzahlung von Geldbeträgen, welche sie dem Beklagten vor dessen Eheschließung mit ihrer Tochter zur Anschaffung eines Familienheims zur Verfügung gestellt hatten. Die Wohnung, die den späteren Eheleuten für die Zeit ihres Zusammenlebens als Familienheim diente, steht bis heute im Alleineigentum des Beklagten. Der Schwiegervater verlangt außerdem einen Ausgleich für Instandsetzungsarbeiten an der Wohnung des Beklagten. Im Scheidungsverfahren schlossen der Beklagte und die Tochter der Kläger einen Vergleich, nach dem unter anderem Zugewinnausgleichsansprüche nicht geltend gemacht werden sollten. Inzwischen ist die Ehe rechtskräftig geschieden.
Nach der bisherigen Rechtsprechung des BGH war bei Zuwendungen, die Schwiegereltern an den Ehepartner des leiblichen Kindes mit Rücksicht auf dessen Ehe mit ihrem Kind und zur Begünstigung des ehelichen Zusammenlebens machten, regelmäßig ein Rechtsverhältnis eigener Art anzunehmen, das mit den ehebezogenen Zuwendungen unter Ehegatten vergleichbar war. Derartige – objektiv unentgeltliche – Zuwendungen wurden regelmäßig nicht als Schenkung gewertet, weil es an dem hierfür erforderlichen subjektiven Tatbestand fehlte. Nach dem erkennbaren Willen des Zuwenders sollte die Leistung nicht zu einer den Empfänger einseitig begünstigenden und frei disponiblen Bereicherung führen, sondern sie sollte auf Dauer der Ehegemeinschaft dienen und damit auch von deren Bestand abhängig sein. An dieser Rechtsprechung hält der Senat nicht mehr fest.
Schwiegerelterliche Zuwendungen erfüllen auch dann sämtliche tatbestandlichen Voraussetzungen des § 516 Abs. 1 BGB, wenn sie um der Ehe des eigenen Kindes Willen erfolgen. Insbesondere fehlt es nicht an einer Einigung über die Unentgeltlichkeit der Zuwendung. Eine Schenkung kann nicht mehr unter Hinweis darauf verneint werden, die Zuwendung solle auf Dauer der Ehegemeinschaft dienen und damit nicht zu einer den Empfänger einseitig begünstigenden und frei disponiblen Bereicherung führen. Eine Einigung über die Unentgeltlichkeit der Zuwendung im Sinne des § 516 Abs. 1 BGB setzt weder voraus, dass der Zuwendungsempfänger über den zugewandten Gegenstand frei verfügen kann, noch dass der Empfänger einseitig begünstigt wird.
Anders als bei unbenannten Zuwendungen unter Ehegatten fehlt es im Falle schwiegerelterlicher Zuwendungen auch nicht an einer mit der Zuwendung einhergehenden dauerhaften Vermögensminderung beim Zuwendenden, wie sie § 516 Abs. 1 BGB voraussetzt. Bei unbenannten Zuwendungen unter Ehegatten ist eine Schenkung regelmäßig deshalb zu verneinen, weil der zuwendende Ehegatte die Vorstellung hat, der zugewendete Gegenstand werde ihm letztlich nicht verloren gehen, sondern der ehelichen Lebensgemeinschaft und damit auch ihm selbst zugute kommen. Demgegenüber übertragen (potentielle) Schwiegereltern den zuzuwendenden Gegenstand regelmäßig in dem Bewusstsein auf das Schwiegerkind, künftig an dem Gegenstand nicht mehr selbst zu partizipieren. Die Zuwendung aus ihrem Vermögen hat also eine dauerhafte Verminderung desselben zur Folge. Dem entspricht es, dass Zuwendungen der Eltern an ihr eigenes Kind in der Rechtsprechung auch dann als Schenkung qualifiziert werden, wenn sie um der Ehe des Kindes Willen erfolgen.
Auch wenn schwiegerelterliche Zuwendungen somit nicht als unbenannte Zuwendung, sondern als Schenkung zu werten sind, sind auf sie dennoch die Grundsätze des Wegfalls der Geschäftsgrundlage anwendbar. Nach ständiger Rechtsprechung sind Geschäftsgrundlage die nicht zum eigentlichen Vertragsinhalt erhobenen, bei Vertragsschluss aber zutage getretenen gemeinsamen Vorstellungen beider Vertragsparteien sowie die der einen Vertragspartei erkennbaren und von ihr nicht beanstandeten Vorstellungen der anderen vom Vorhandensein oder dem künftigen Eintritt gewisser Umstände, sofern der Geschäftswille der Parteien auf diesen Vorstellungen aufbaut. Ist dies hinsichtlich der Vorstellung der Eltern, die eheliche Lebensgemeinschaft des von ihnen beschenkten (künftigen) Schwiegerkindes mit ihrem Kind werde Bestand haben und ihre Schenkung demgemäß dem eigenen Kind dauerhaft zugute kommen, der Fall, so bestimmt sich bei Scheitern der Ehe eine Rückabwicklung der Schenkung nach den Grundsätzen über den Wegfall der Geschäftsgrundlage.
Nach der bisherigen Rechtsprechung des BGH kam, wenn die Eheleute im gesetzlichen Güterstand gelebt hatten, ein Anspruch der Schwiegereltern nach den Grundsätzen über den Wegfall der Geschäftsgrundlage nur in Betracht, wenn das Ergebnis des güterrechtlichen Ausgleichs schlechthin unangemessen war und für den Zuwender unzumutbar unbillig erschien, wobei Unangemessenheit und Unzumutbarkeit an den Belangen des mit dem Zuwender verwandten Ehegatten zu messen waren. Auch an dieser Rechtsprechung hält der Senat nicht mehr fest.
Allein der Umstand, dass die Schenkung dem eigenen Kind über den Zugewinnausgleich teilweise zugute kommt, vermag nicht zu erklären, warum die Beibehaltung der derzeitigen Vermögensverhältnisse für die Schwiegereltern in Fällen des gesetzlichen Güterstandes regelmäßig zumutbar sein soll. Dieser zu Zuwendungen unter Eheleuten entwickelte Gedanke kann nicht auf schwiegerelterliche Schenkungen übertragen werden. Die güterrechtlichen Vorschriften im Verhältnis von Schwiegereltern und Schwiegerkind sind nicht anwendbar. Deshalb können die Vorschriften des Zugewinnausgleichs auch nicht als eine die allgemeinen Grundsätze über den Wegfall der Geschäftsgrundlage verdrängende speziellere Regelung angesehen werden.
Aus dem Umstand, dass die Zuwendung der Schwiegereltern gerade in Ansehung der Ehe ihres Kindes mit dem beschenkten Schwiegerkind erfolgt ist, ergibt sich nichts anderes. Das folgt bereits aus dem Unterschied zwischen schwiegerelterlichen Schenkungen und unbenannten Zuwendungen unter Ehegatten: Wendet ein Ehegatte dem anderen Ehegatten Vermögensgegenstände zu, so handelt es sich um einen Vorgang innerhalb der ehelichen Lebensgemeinschaft. Im Vordergrund der Zuwendung steht hier regelmäßig die persönliche Beziehung des Zuwendenden zu seinem Ehegatten. Aus dieser Nähebeziehung gerade zum Empfänger der Zuwendung rechtfertigt sich der grundsätzliche Vorrang des Güterrechts, das den vermögensrechtlichen Ausgleich zwischen den Eheleuten bei Scheitern der Ehe ausgestaltet. Anders als bei ehebezogenen Zuwendungen der Ehegatten untereinander geht es bei Zuwendungen von Schwiegereltern um Leistungen von Personen, die außerhalb der ehelichen Lebensgemeinschaft stehen, also insbesondere nicht in die Wirtschafts- und Risikogemeinschaft der Eheleute einbezogen sind. Wenden sie ihrem Schwiegerkind etwas zu, dann geschieht dies gewöhnlich primär in Ansehung ihres eigenen Kindes, während eine etwaige persönliche Beziehung der Schwiegereltern zu dem Schwiegerkind allenfalls Begleitmotiv ist. Die Schwiegereltern würden regelmäßig die Zuwendung nicht vornehmen, wenn es sich bei dem Zuwendungsempfänger nicht um den Lebenspartner ihres Kindes handelte. Folglich kann in solchen Fällen nicht das Näheverhältnis zum Schwiegerkind herangezogen werden, um es für die Schwiegereltern zumutbar erscheinen zu lassen, dass das Schwiegerkind nach bisheriger Betrachtungsweise zumindest die hälftige Zuwendung behalten darf, wenn die Ehe mit dem eigenen Kind scheitert.
Ein Rückforderungsanspruch der Schwiegereltern ist auch nicht deshalb regelmäßig zu verneinen, weil ansonsten die Gefahr einer doppelten Inanspruchnahme des Beschenkten – einerseits im Wege des Zugewinnausgleichs von Seiten seines Ehegatten, andererseits nach den Grundsätzen über den Wegfall der Geschäftsgrundlage von Seiten seiner Schwiegereltern – bestünde.
Das Schwiegerkind braucht regelmäßig eine Inanspruchnahme im Wege des Zugewinnausgleichs nicht zu befürchten. Dies ergibt sich bereits daraus, dass schwiegerelterliche Schenkungen nicht nur im End-, sondern auch im Anfangsvermögen des Schwiegerkindes zu berücksichtigen sind und sich somit im Zugewinnausgleich nicht auswirken. Bei vorehelichen Schenkungen ist dies bereits deshalb der Fall, weil der Schenkungsgegenstand bei Eheschließung, also zum maßgeblichen Stichtag, bereits im Vermögen des Schwiegerkindes vorhanden ist. Aber auch wenn die Schenkung nach Eheschließung erfolgt ist, erhöht sie regelmäßig nicht den Zugewinn des Schwiegerkindes. Während auf der Grundlage der bisherigen BGH-Rechtsprechung unbenannte Zuwendungen der Schwiegereltern nicht gemäß § 1374 Abs. 2 BGB dem Anfangsvermögen hinzuzurechnen waren, werden die nunmehr als Schenkung zu wertenden schwiegerelterlichen Zuwendungen auch dann unter § 1374 Abs. 2 BGB subsumiert, wenn sie um der Ehe des eigenen Kindes Willen erfolgt sind.
Eine Privilegierung schwiegerelterlicher Schenkungen gemäß § 1374 Abs. 2 BGB ist auch nicht deshalb abzulehnen, weil dies unangemessene Konsequenzen für den Zugewinnausgleich nach sich ziehen könnte. Zwar ist die Gefahr unbilliger Ergebnisse im Zugewinnausgleichsverfahren nicht von vornherein von der Hand zu weisen. Denn nach der Rechtsprechung des BGH entstehen etwaige Rückforderungsansprüche der Schwiegereltern vor dem für den Zugewinnausgleich maßgeblichen Stichtag (vgl. § 1384 BGB). Demgemäß sind sie im Endvermögen des Beschenkten zu berücksichtigen. Dieser Umstand könnte im Ausgangspunkt zur Folge haben, dass dem eigenen Kind der schenkenden Schwiegereltern nicht nur gemäß § 1374 Abs. 2 BGB die Schenkung selbst nicht zugute kommt, sondern es im ungünstigsten Fall den Rückforderungsanspruch über den Zugewinnausgleich hälftig mitzutragen hat.
Jedoch können derartige unbillige Ergebnisse dadurch vermieden werden, dass die privilegierte schwiegerelterliche Schenkung lediglich in einer um den Rückforderungsanspruch verminderten Höhe in das Anfangsvermögen des Schwiegerkindes eingestellt wird. Denn der Beschenkte hat den zugewendeten Gegenstand nur mit der Belastung erworben, die Schenkung im Falle des späteren Scheiterns der Ehe schuldrechtlich ausgleichen zu müssen. Zwar steht im für die Ermittlung des Anfangsvermögens maßgeblichen Zeitpunkt (§ 1376 Abs. 1 BGB) noch nicht fest, ob und in welcher Höhe der Rückforderungsanspruch entstehen wird, es handelt sich also um eine ungewisse Forderung. Allerdings besteht in der Regel nur Veranlassung, das Anfangsvermögen zu ermitteln, wenn die Ehe gescheitert ist. Dann steht aber auch fest, dass und in welcher Höhe die Forderung entstanden ist. Daher kann sie mit ihrem vollen Wert in das Anfangsvermögen des Beschenkten eingestellt werden. Dem steht nicht entgegen, dass künftige Verbindlichkeiten grundsätzlich in der Zugewinnausgleichsbilanz nicht berücksichtigt werden. Denn die hier interessierende künftige Verbindlichkeit mindert auch das Endvermögen und hängt eng mit einem Gegenstand des Anfangsvermögens und mit der Ehe der Parteien zusammen. Dies rechtfertigt eine abweichende Beurteilung.
Ist demgemäß nicht nur die Schenkung selbst, sondern auch der Rückforderungsanspruch der Schwiegereltern sowohl im End- als auch im Anfangsvermögen des Schwiegerkindes zu berücksichtigen, folgt hieraus zugleich, dass die Schenkung der Schwiegereltern regelmäßig im Zugewinnausgleichs-verfahren vollständig unberücksichtigt bleiben kann. Anderes gilt lediglich in besonderen Konstellationen, etwa in Fällen, in denen das Anfangsvermögen des Schwiegerkindes negativ war und das Zugewinnausgleichsverfahren vor dem 1. September 2009 anhängig gemacht wurde (vgl. Art. 229 § 20 Abs. 2 EGBGB).
Es ist nicht ausgeschlossen, dass auch Ansprüche aus ungerechtfertigter Bereicherung wegen Zweckverfehlung aus § 812 Abs. 1 Satz 2 Alt. 2 BGB im Einzelfall in Betracht kommen können. In seiner bisherigen Rechtsprechung hat der BGH es zwar abgelehnt, allein um der Ehe des eigenen Kindes Willen erfolgte schwiegerelterliche Zuwendungen auf der Grundlage von Bereicherungsansprüchen wegen Zweckverfehlung rückabzuwickeln. Eine Rückabwicklung nach § 812 Abs. 1 Satz 2 Alt. 2 BGB kam danach nur in Betracht, wenn zwischen Zuwendungsempfänger und Zuwendendem eine Willensübereinstimmung bezüglich eines über die bloße Verwirklichung der ehelichen Gemeinschaft hinausgehenden Zweckes erzielt wurde, beispielsweise über den künftigen Miteigentumserwerb des eigenen Kindes des Zuwendenden. Insoweit galt also nichts anderes als in Ansehung der bereicherungsrechtlichen Rückabwicklung ehebedingter Zuwendungen unter Ehegatten. Auch an dieser Rechtsprechung hält der BGH nicht fest.
Es sind Fälle denkbar, in denen (künftige) Schwiegereltern mit ihrer Schenkung ehebezogene Zwecke verfolgen, hierüber mit dem Empfänger der Leistung eine Willensübereinstimmung erzielen, und in denen dieser Zweck infolge des Scheiterns der Ehe nicht erreicht wird. Insbesondere kann der verfolgte Zweck darin bestehen, dass der Zuwendungsgegenstand dem eigenen Kind der Schwiegereltern dauerhaft zugute kommt, indem dessen Ehe fortbesteht. Allein dadurch, dass die Ehe eine gewisse Zeit Bestand hatte und das eigene Kind der Schwiegereltern in dieser Zeit von der Schenkung profitierte, wird ein derartiger Zweck in solchen Fällen noch nicht vollständig erreicht, so dass Ansprüche aus Bereicherungrecht nicht stets unter Hinweis auf die Zweckerreichung abgelehnt werden können. Eine Zweckabrede setzt positive Kenntnis von der Zweckvorstellung des anderen Teils voraus, ein bloßes Kennenmüssen genügt nicht. Hinzu kommt, dass die Beteiligten im Zeitpunkt der Schenkung nicht selten die Möglichkeit eines späteren Scheiterns der Ehe nicht in ihre Überlegungen aufnehmen. In diesen Fällen mag zwar dennoch eine gemeinsame Vorstellung vom Fortbestand der ehelichen Lebensgemeinschaft vorliegen, welche die Geschäftsgrundlage der Schenkung bildet; eine entsprechende Zweckvereinbarung kommt jedoch von vornherein nicht in Betracht.
Da die Tochter der Kläger die Wohnung sieben Jahre lang genutzt hat, kommt eine vollständige Rückgewähr der Schenkung nicht in Betracht. Über die Art und Weise, wie diesem Gesichtspunkt Geltung zu verschaffen ist, hat der Richter im Rahmen seines tatrichterlichen Ermessens zu befinden. Dabei verbietet sich eine schematische Betrachtungsweise.
Weiter ist nicht von Relevanz, ob die zugewendeten Gelder in voller Höhe für den Erwerb der Wohnung verwendet wurden, oder ob damit teilweise auch sonstige Anschaffungen oder Ausgaben finanziert wurden. Sofern der Geldbetrag nach den für den Beklagten erkennbaren Vorstellungen der Kläger in die Wohnung fließen sollte, ist unerheblich, ob er auch tatsächlich hierfür Verwendung gefunden hat. Der Beklagte hat die Wohnung im unmittelbaren zeitlichen Zusammenhang zur Geldzuwendung erworben. Für den Rückforderungsanspruch der Kläger kann demgemäß nicht von Bedeutung sein, ob der Beklagte den geschenkten Betrag für die Bezahlung der Wohnung verwendet hat, oder ob er sein sonstiges Vermögen dafür eingesetzt und den – auf diese Weise frei gewordenen – Schenkungsbetrag anderweitig genutzt hat.
Es entsprach der ständigen Rechtsprechung des BGH, wonach bei Arbeitsleistungen erheblichen Umfangs, die insbesondere über erwiesene Gefälligkeiten hinausgehen , in dem Verhalten der Parteien der schlüssige Abschluss eines besonderen familienrechtlichen Vertrages (sog. Kooperationsvertrag) gesehen werden konnte, dessen Geschäftsgrundlage durch das Scheitern der Ehe entfallen ist.
Insofern gilt nichts anderes, als vorstehend zur geltlichen Zuwendung ausgeführt wurde. Gleichermaßen kann auch hinsichtlich etwaiger Ansprüche aus § 812 Abs. 1 Satz 2 Alt. 2 BGB auf die vorstehenden Ausführungen verwiesen werden. Für die Bemessung eines etwaigen Anspruchs wegen der Instandsetzungs-, Umbau- und Renovierungsarbeiten ist zu beachten, dass dieser nicht nur auf den Betrag der noch vorhandenen Vermögensmehrung zu begrenzen ist, sondern auch die ersparten Kosten einer fremden Arbeitskraft nicht übersteigen darf.
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